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Der Bundestag hat am 13.11.2015 das so genannten Anti-Doping-Gesetz (Gesetz zur Bekämpfung des Dopings im Sport – AntiDopG) in zweiter und dritter Lesung beschlossen.

In ihm würden die bisher in mehreren anderen Gesetzen (unter anderem dem Arzneimittelgesetz) getroffenen Regelungen zur Dopingbekämpfung erstmals gebündelt werden, aber auch verschärft. Dies sei notwendig, da sich die bisherigen Regelungen als nicht ausreichend erwiesen hätten, betonte der Parlamentarische Staatssekretär im BMI, Dr. Günter Krings.

Neben organisierter Kriminalität würden auch Leistungssportlerinnen und -sportler selbst adressiert: Das vorsätzliche Selbstdoping mit der Absicht, sich Vorteile im Sportwettbewerben zu verschaffen, stehe künftig ebenso wie der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln unter Strafe. Die Nationale Anti Doping Agentur (NADA) erhalte erweiterte Befugnisse der Datenerhebung und -verarbeitung.

Die Eckpunkte des Gesetzes im Überblick:

Mit dem Anti-Doping Gesetze werde ein neues Stammgesetzes zur Dopingbekämpfung geschaffen, das die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung bündele und in das auch die bisherigen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes überführt werden würden.
Die bisher im Arzneimittelgesetz geregelten Verbote um neue Tatbegehungsweisen („herstellen“, „Handel treiben“, „veräußern“, „abgeben“, „in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen“) würden deutlich erweitert werden.
Dopingmethoden würden in dem Entwurf ausdrücklich erfasst werden.
Es werde ein strafbewehrtes Verbot des Selbstdopings geschaffen, mit dem erstmals gezielt dopende Leistungssportlerinnen und Leistungssportler erfasst werden würden, die beabsichtigen, sich mit Doping Vorteile in Wettbewerben des organisierten Sports zu verschaffen [erfasst würden: (1.) Spitzensportler, die in einem der Testpools der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) erfasst seien und (2.) Sportler, die mit dem Sport erhebliche Einnahmen erzielten]. Durch die Fassung des Tatbestandes sei auch das Dopen außerhalb von Wettbewerben erfasst.
Die Strafbarkeit des Erwerbs und Besitzes von Dopingmitteln zum Zwecke des Selbstdopings ohne mengenmäßige Beschränkung werde eingeführt (nur für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die beabsichtigten, sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports Vorteile zu verschaffen).
Die bisherigen besonders schweren Fälle und deren Ausgestaltung als Verbrechenstatbestände würden erweitert werden, was auch zur Folge habe, dass sie geeignete Vortaten für den Geldwäschetatbestand des § 261 StGB werden würden.
Es werde eine neue Ermächtigung geschaffen, die die Datenübermittlung von Gerichten und Staatsanwaltschaften an die NADA ermögliche.
Eine neue Vorschrift solle es der NADA ermöglichen, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
In dem Gesetzentwurf erfolge zudem eine Klarstellung der Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen in den Verträgen zwischen Verbänden und Sportlerinnen und Sportlern.
Schließlich würden Landesregierungen künftig ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung die Anti-Doping-Strafverfahren bei bestimmten Gerichten zu konzentrieren.
Weitere Informationen
PDF-Dokument Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (BT-Drs. 18/4898 – PDF, 451 KB)

Quelle: Pressemitteilung des BMI v. 13.11.2015

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