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Hauptverfahren gegen ehemalige Porschevorstände eröffnet

Das OLG Stuttgart hat das Hauptverfahren gegen ehemalige Porschevorstände vor der Wirtschaftsstrafkammer des LG Stuttgart zugelassen.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 17.12.2012 wirft den ehemaligen Vorständen der Porsche Automobil Holding SE Marktmanipulation in fünf Fällen gemäß §§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 39 Abs. 2 Nr. 11, 38 Abs. 2 Nr. 1 WpHG vor. Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, in von ihnen im Jahr 2008 veranlassten öffentlichen Erklärungen des Unternehmens in Bezug auf den Beteiligungserwerb an der Volkswagen AG unrichtige Angaben gemacht zu haben. Porsche hatte im Zeitraum 10.03. bis 02.10.2008 in mindestens fünf öffentlichen Erklärungen eine bereits bestehende Absicht zur Aufstockung seiner Beteiligung an der Volkswagen AG auf 75 % dementiert. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hatten die Angeschuldigten jedoch spätestens im Februar 2008 die Absicht gefasst, die Beteiligung Porsches an der Volkswagen AG in Vorbereitung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags noch im ersten Quartal 2009 auf 75 % des stimmberechtigten Kapitals zu erhöhen. Zugleich haben sie spätestens ab März 2008 damit begonnen, diese Beteiligungserhöhung insbesondere durch den Erwerb entsprechender Kauf-Optionen auf VW-Stamm- und Vorzugsaktien konkret vorzubereiten. Die verfahrensgegenständlichen Dementi haben tatsächlich auch auf den Börsenpreis der Volkswagen-Stammaktie eingewirkt: Konkrete Anleger wurden dadurch zur Veräußerung bereits gehaltener Stammaktien und zur Tätigung von Leerverkäufen in Volkswagen-Stammaktien veranlasst.

Das OLG Stuttgart hat die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das LG Stuttgart aufgehoben, die Anklage vom 17.12.2012 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem LG Stuttgart eröffnet.

Nach § 203 StPO besteht ein hinreichender Tatverdacht, wenn mit den vorhandenen zulässigen Beweismitteln eine Verurteilung wahrscheinlich erscheint. Dies wird dahingehend präzisiert, dass entweder die Verurteilung überwiegend wahrscheinlich sein muss oder ein Zweifelsfall mit ungefähr gleicher Wahrscheinlichkeit von Verurteilung und Nichtverurteilung vorliegt, zu dessen Klärung die besonderen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung notwendig sind. Diffizilen Beweiswürdigungsfragen oder Glaubwürdigkeitsbeurteilungen darf nicht im Rahmen der nicht öffentlichen und nicht unmittelbaren vorläufigen Tatbewertung mit einer Ablehnung der Eröffnung vorgegriffen werden, die Eröffnungsentscheidung soll der Hauptverhandlung nicht vorgreifen.

Das OLG Stuttgart hat in der Begründung seiner 20 Seiten umfassenden Entscheidung zur Eröffnung des Hauptverfahrens eine Vielzahl von Indizien aufgeführt, die eine sogenannte verdeckte Beschlusslage zur Aufstockung der Beteiligung ebenso nahe legen, wie die gegenteilige tatsächliche Würdigung des Landgerichts. Wegen der beweisrechtlich hohen Sensibilität sei deshalb die Eröffnung des Hauptverfahrens geboten. Neben der Beratung durch eine Großkanzlei über eine Kommunikationsstrategie verweist das Oberlandesgericht auf diverse Urkunden und im Ermittlungsverfahren gewonnene Zeugenaussagen und gelangt bei der gebotenen Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis als das Landgericht. Das LG Stuttgart muss nun die Hauptverhandlung durchführen.

Quelle: juris GmbH

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