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Jugendarrestvollzugsgesetz in Thüringen gebilligt

Das Kabinett hat am 16.01.2018 den Entwurf für das Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetz (ThürJAVolIzG) gebilligt.

„Damit sind wir den ersten Schritt zur Modernisierung des Jugendarrests gegangen“, sagt Justizminister Dieter Lauinger (Bündnis90/Die Grünen). „Im Zentrum der Regelungen steht, dass die Gestaltung des Vollzugs dem Umstand Rechnung tragen muss, dass der Jugendarrest keine Strafe, sondern ein Zuchtmittel ist.“

Nach § 13 Abs. 1 JGG ahndet ein Richter eine Straftat mit Jugendarrest oder anderen Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, den Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass sie für das von ihnen begangene Unrecht einzustehen haben. Der Vollzug des Jugendarrests soll nach § 90 Abs. 1 JGG das Ehrgefühl der Jugendlichen wecken und ihnen eindringlich zum Bewusstsein bringen, dass sie für das von ihnen begangene Unrecht einzustehen haben.

„Daher muss der Vollzug erzieherisch gestaltet werden und den Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftaten beigetragen haben“, sagt Lauinger. „Der Vollzug des Jugendarrests greift gravierend und häufig erstmalig in das Leben der Arrestanten ein, indem er sie aus ihrem Lebensumfeld für einige Zeit herauslöst. Mit der Aufnahme in der Anstalt erwächst dem Staat daher ihnen gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht.“ Alle Maßnahmen während des Vollzugs des Jugendarrests müssen sich an dessen kurzer Dauer von zwei Tagen bis maximal vier Wochen orientieren. Insoweit bedarf es einer ebenso zielorientierten wie konsequenten Nutzung des kurzen Zeitraums.

Das ThürJAVolIzG regelt zunächst den Dauerarrest. Für den Vollzug des Freizeit- und Kurzarrests, des Nichtbefolgungsarrests und des Jugendarrests neben Jugendstrafe (sog. Warnschussarrest) werden teilweise abweichende Regelungen geschaffen. Das Gesetz legt den Schwerpunkt der Beschäftigung mit den Arrestanten auf die Feststellung ihrer aktuellen Probleme und Defizite, ihrer Motivierung zu einer Veränderung der Einstellung und des Verhaltens sowie auf die Vermittlung der Arrestanten in weitergehende Hilfen. Die Arrestanten sollen an einen geregelten Tagesablauf herangeführt werden.

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