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Betäubungsmittelstrafrecht

Korrektur einer Einziehungsentscheidung bei bandenmäßigem Betäubungsmittelhandel – Beschluss des BGH vom 7. Mai 2025 (2 StR 112/25)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7. Mai 2025 über die Revision eines Angeklagten entschieden, der durch das Landgericht Aachen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen – teilweise in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war. Die Revision hatte nur in Bezug auf die Einziehungsentscheidung Erfolg, im Übrigen wurde sie verworfen.

Das Landgericht hatte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von über 1,5 Millionen Euro angeordnet. Der BGH stellte klar, dass nicht sämtliche angesetzten Beträge tatsächlich als „Taterträge“ im Sinne der §§ 73 ff. StGB qualifiziert werden können. Insbesondere handelte es sich bei den vom Angeklagten eingesammelten oder eingesetzten Geldmitteln zum Drogenankauf nicht um erlangte Taterträge, sondern um Tatmittel (§ 74 StGB), deren Einziehung nur unter engen Voraussetzungen möglich ist – die hier nicht vorlagen. Solche Mittel wurden zur Tatbegehung eingesetzt, stellen aber keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Tat dar.

Demgegenüber war der Verkaufserlös aus dem Vertrieb von sechs Kilogramm Kokain in Höhe von mindestens 204.000 Euro sehr wohl als Tatertrag einziehbar. Insgesamt reduzierte der BGH die Einziehungssumme auf 1.576.450 Euro und ordnete hinsichtlich eines Teilbetrags von 123.900 Euro eine gesamtschuldnerische Haftung mit einem Mitangeklagten an. Dabei konkretisierte der Senat die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen dieser Mithaftung, ohne das Verschlechterungsverbot zu verletzen.

Die Korrektur nahm der BGH in eigener Zuständigkeit gemäß § 354 Abs. 1 StPO vor. Aufgrund des nur geringfügigen Erfolgs der Revision trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 4 StPO).

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