In dem Verfahren 5/26 6 KLs 31 Js 2516/25 lehnte das LG Freiburg (Breisgau) mit Beschluss vom 16.06.2026 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Angeklagt war M.H. wegen – teilweise schweren – sexuellen Missbrauchs an fünf leiblichen Kindern im Zeitraum 2013 bis Januar 2025.
Die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – hatte trotz gerichtlicher Aufforderung die nach § 58a Abs. 1 S. 3 StPO zwingend vorgeschriebene richterliche Videovernehmung der Opfer verweigert und auf die Qualität polizeilich durchgeführter Vernehmungen verwiesen.
Die Kammer stellt klar: Die Vorschrift ist seit 13.12.2019 zwingendes Recht. Solche Vernehmungen können gem. § 255a Abs. 2 StPO vernehmungsersetzend in die Hauptverhandlung eingeführt werden – kindliche Zeugen müssen dort nicht erneut aussagen. Fehlen sie, mangelt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Eine Nachholung im Haupt- oder Zwischenverfahren scheidet aus.
Frühzeitige Videovernehmungen dienen der Beweissicherung und dem Opferschutz: Erinnerungen werden zeitnah gesichert, Opfer können früher therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Bei erneuter Anklage nach Nachermittlungen steht § 211 StPO nicht entgegen. Die Kosten trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
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