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Strafaussetzung zur Bewährung trotz neuer Straftat nicht widerrufen

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Strafaussetzung zur Bewährung eines Verurteilten, der sich bereits über ein Jahr in Freiheit befindet und keine weiteren Straftaten begangen hat, nicht wegen einer noch in der Haft begangenen Straftat zu widerrufen ist.

Der wegen Kreditbetruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte Beschwerdeführer war durch das LG Bielefeld im Juli 2013 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe zur Bewährung aus der Haft entlassen worden. Dabei hatte das LG Bielefeld eine in der Strafhaft begangene weitere Straftat des Verurteilten nicht berücksichtigt, weil diese neue Tat seinerzeit noch nicht im Sinne einer weiteren Verurteilung aufgeklärt worden war. Nachdem der Verurteilte – nach der Haftentlassung – wegen der zuvor begangenen versuchten Strafvereitelung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, widerrief das LG Bielefeld die Strafaussetzung gem. § 57 Abs. 5 Satz 2 StPO. Dies hat der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel beanstandet und im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Widerruf sei unverhältnismäßig.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung hatte weitgehend Erfolg. Das OLG Hamm hat – unter Verlängerung der Bewährungszeit um ein Jahr– vom Bewährungswiderruf abgesehen und die angefochtene, erstinstanzliche Entscheidung des LG Bielefeld aufgehoben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung grundsätzlich vorgelegen. Falls die später abgeurteilte neue Straftat bereits bei der früheren Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung im Juli 2013 bekannt gewesen wäre, wäre die Strafaussetzung versagt worden. Mit Blick auf die konkreten Umstände hätte keine günstige Prognose für eine Bewährung in Freiheit bestanden. Die Ablehnung der Strafaussetzung wäre zum damaligen Zeitpunkt auch nicht unverhältnismäßig gewesen. Allerdings sei nunmehr entscheidend zu berücksichtigen, dass der Verurteilte sich seit seiner Haftentlassung bereits über ein Jahr unter der Aufsicht eines Bewährungshelfers in Freiheit befinde und es trotz seiner erneuten unternehmerischen Tätigkeit zu keinen weiteren Straftaten gekommen sei. Daher reiche es aus, die Bewährungszeit zu verlängern.

Quelle: juris GmbH

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