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8 Jahre Freiheitsstrafe für Tod eines Kleinkindes nach Schütteltrauma

Das LG Osnabrück hat im Verfahren wegen des Todes eines Kleinkindes nach einem Schütteltrauma den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Das Landgericht hat den 31-jährigen der Körperverletzung mit Todesfolge für schuldig befunden. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte in der Nacht vom 08.08. auf den 09.08.2017 den 13 Monate alten Sohn seiner damaligen Lebensgefährtin so heftig geschüttelt hat, dass dieser am 12.08.2017 an den Folgen des Schüttelns verstorben ist. Einen Tötungsvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt; das Landgericht sah es nicht als erwiesen an, dass der Angeklagte den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen hat. Zur Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte dem Kleinkind aber vorsätzlich Verletzungen mit tödlichen Folgen zugefügt, so dass eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge – nicht lediglich wegen fahrlässiger Tötung – erfolgt ist.

Das LG Osnabrück hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Nach Auffassung des Landgerichts konnte das Motiv der Tat nicht sicher festgestellt werden. Ob der Angeklagte das Kind schüttelte, weil er über das unruhige Verhalten des Kindes die Nerven verloren habe oder ob er über die verspätete Rückkehr seiner Lebensgefährtin wütend gewesen sei, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen geblieben. Bei der Strafzumessung habe das Landgericht zugunsten des Angeklagten den Umstand gewertet, dass er nicht einschlägig vorbestraft sei, den Vorwurf des Schüttelns eingeräumt habe und sich reuig gezeigt habe. Zu Lasten des Angeklagten habe das Landgericht dagegen gewertet, dass er bewusst die Obhut und Fürsorge für das Kind übernommen habe und dass das Kleinkind ihm schutzlos ausgeliefert gewesen sei. Auf dieser Grundlage habe das Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von acht Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Für den Straftatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge sehe das Gesetz einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück Nr. 10/2018 v. 10.04.2018

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