Nicht jedes Strafverfahren endet nach einer langen, streitigen Hauptverhandlung. In geeigneten Fällen können sich Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung auf eine sogenannte Verständigung einigen – im Volksmund oft „Deal“ genannt. Seit 2009 ist dieses Vorgehen in § 257c StPO ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Was darf Gegenstand einer Verständigung sein? Kern der Verständigung ist meist ein Geständnis des Angeklagten im Gegenzug für einen zugesagten Strafrahmen. Das Gericht darf dabei eine Ober- und Untergrenze der Strafe benennen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist jedoch eine Absprache über den Schuldspruch selbst sowie über Maßregeln der Besserung und Sicherung. Auch über die Frage, ob überhaupt eine Verurteilung erfolgt, kann nicht „verhandelt“ werden.
Bindung und Grenzen Das Gericht ist an eine getroffene Verständigung grundsätzlich gebunden. Es darf jedoch davon abweichen, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen wurden oder neu hinzutreten und das Gericht deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist (§ 257c Abs. 4 StPO). In diesem Fall darf ein bereits abgelegtes Geständnis nicht gegen den Angeklagten verwertet werden. Über eine solche Abweichung ist der Angeklagte unverzüglich zu informieren.
Schutz des Angeklagten Das Gesetz sieht wichtige Sicherungen vor: Der Angeklagte muss über die Bedeutung und die Folgen der Verständigung belehrt werden (§ 257c Abs. 5 StPO). Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist nach einer Verständigung ausgeschlossen (§ 302 StPO). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht 2013 die strengen Transparenz- und Dokumentationspflichten betont.
Chancen und Risiken Eine Verständigung kann das Verfahren erheblich verkürzen und zu einer milderen, kalkulierbaren Strafe führen. Sie birgt aber auch Risiken – etwa ein Geständnis abzulegen, das später nicht mehr aus der Welt zu schaffen ist. Deshalb sollte niemals ohne sorgfältige anwaltliche Beratung über eine Verständigung entschieden werden.
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