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Anfrage eines BGH-Strafsenates zur Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht

Der 1. Strafsenat des BGH hat nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG eine Anfrage betreffend die Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht an die anderen Strafsenate gerichtet und möchte wissen, ob sie an der entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten oder ihre Rechtsprechung entgegensteht.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen verschiedener Vermögensdelikte zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Jugendkammer hat auf die Taten, die der Angeklagte sämtlich als Heranwachsender begangen hat, nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht angewendet. Von der Einziehung des Wertes von Taterträgen (insgesamt Geld und Waren im Wert von etwa 17.000 Euro) gegen den vermögenslosen Angeklagten hat es nach § 73c StGB abgesehen. Zur Begründung hat das Landgericht unter anderem angeführt, aus der Systematik des Jugendgerichtsgesetzes ergebe sich, dass die Einziehung von Taterträgen zwar eine zulässige Nebenfolge im Jugendstrafrecht sei, § 8 Abs. 3 JGG allerdings vorsehe, dass die Entscheidung, ob die Nebenfolge angeordnet werde, im Ermessen des Gerichts liege. Die Jugendkammer hat das von ihr angenommene Ermessen dahingehend ausgeübt, von einer Einziehung des Wertes der Taterträge bei dem Angeklagten abzusehen. Dabei hat sie insbesondere darauf abgehoben, dass der Angeklagte, bei dem das Landgericht eine positive Entwicklung sieht und der die Zeit in der Justizvollzugsanstalt für eine Ausbildung nutzen möchte, nach Verbüßung der Jugendstrafe „von Null“ beginnen und sich erst ein eigenständiges, selbstverantwortliches Leben schaffen müsse. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Entscheidung über die Einziehung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft München, die der Auffassung ist, die Einziehung von Taterträgen sei nach der Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung – wie im Erwachsenenstrafrecht – im Erkenntnisverfahren zwingend anzuordnen.

Der 1. Strafsenat beabsichtigt – auf Anregung des Generalbundesanwalts – auszusprechen, dass die Entscheidung über die Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafverfahren nach § 73 Abs. 1 StGB und des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts steht (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG). Der 1. Strafsenat möchte die Revision im Ergebnis verwerfen. Der Senat folgt im Grundsatz der Argumentation des LG München II. Diese Auslegung ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Außerdem spreche hierfür die Systematik des Gesetzes, insbesondere die Regelung in § 15 JGG.

Der 1. Strafsenat sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung jedoch durch entgegenstehende Rechtsprechung des 2. und 5. Strafsenats gehindert.

Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG fragt der 1. Strafsenat daher bei dem 2. und 5. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Rechtsprechung festgehalten wird, und bei dem 3. und 4. Strafsenat, ob dortige Rechtsprechung entgegensteht.

Vorinstanz
LG München II, Urt. v. 07.02.2018 – 1 JKls 22 Js 31502/14 jug.
Pressemitteilung BGH Nr. 95/2019 v. 11.07.2019

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