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Angeklagte trotz Ausnutzung der Kreditkarte eines Verstorbenen freigesprochen

Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich ein Dritter, dem ein Kreditkarteninhaber seine Karte zur eigennützigen Verwendung überlassen hat, nicht strafbar macht, wenn er die Kreditkarte nach dem Tod des Inhabers weiterhin ausnutzt.

Die heute 57 Jahre alte Angeklagte aus dem Kreis Olpe betreute den Haushalt eines im Januar 2013 verstorbenen, vermögenden Bewohners des Kreises Olpe. Dieser überließ ihr im September 2012 seine Kreditkarte zur freien Nutzung, also für eigene Zwecke. Die Karte hatte eine Verfügungsrahmen von 5.000 Euro/Monat. Nach dem Tode ihres Arbeitgebers und in der Kenntnis, nicht zu seiner Erbin berufen zu sein, tätigte die Angeklagte mit der Kreditkarte im Januar 2013 noch 22 Umsätze im Umfang von ca. 4.500 Euro. Das AG und – in der Berufungsinstanz – das LG Siegen verurteilten die Angeklagte aufgrund dieses Geschehens wegen Untreue zu einer Geldstrafe 600 Euro , weil sie – so die Begründung – die Kreditkarte zum Nachteil der Erben des verstorbenen Arbeitgebers missbraucht habe.

Die gegen die Verurteilung eingelegte Revision der Angeklagten war erfolgreich. Das OLG Hamm hat die Angeklagte freigesprochen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die Tatbestände einer Untreue nicht erfüllt, weil die Angeklagte weder gegenüber dem Verstorbenen noch gegenüber den Erben eine für eine Untreuestrafbarkeit erforderliche Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe. Eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht treffe einen Täter dann, wenn er fremde Vermögensinteressen von einiger Bedeutung zu wahren habe. Insoweit sei bedeutsam, ob die fremdnützige Vermögensfürsorge eine Hauptpflicht der Rechtsbeziehung bilde und ob der Verpflichtete eigenverantwortlich entscheiden dürfe. Sein bloßer Bezug zu fremden Vermögensinteressen genüge nicht. Nur einen solchen Bezug zu den Vermögensinteressen der Erben, nicht aber eine strafrechtlich relevante Vermögensbetreuungspflicht, habe die Angeklagte gehabt, als sie nach dem Tode des Arbeitgebers mit Hilfe der Kreditkarte weitere Umsätze getätigt habe. Ihr sei die Kreditkarte zur eigennützigen Verwendung mit einem schon im Kreditkartenverhältnis begrenzten monatlichen Verfügungsrahmen überlassen worden.

Die Angeklagte sei auch nicht wegen Betruges oder wegen Unterschlagung zu bestrafen. Die Händler, bei denen die Angeklagte unter Vorlage der Kreditkarte eingekauft habe, seien nicht getäuscht worden. Die Kreditkarte selbst habe die Angeklagte auch nicht unterschlagen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 23.04.2015

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