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Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Das LArbG Düsseldorf hat entschieden, dass der Versuch eines Sprengstoffvergehens als außerdienstliche Straftat in Ansehung der konkreten Arbeitsaufgabe des Mitarbeiters in einem Chemieunternehmen, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung rechtfertigt.

Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten, einem Chemieunternehmen, im Labor beschäftigt. Er arbeitete dort im Bereich der Qualitätsanalyse und war im Wesentlichen mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten befasst. Am 02.08.2016 wurden in seiner Wohnung von der Polizei 1,5 Kilogramm chemischer Stoffmischungen gefunden, die von dieser als gefährlich bewertet wurden. In der Wohnung befand sich zudem ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Am 13.08.2016 wurde der Kläger wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens aus April 2016 verurteilt. Die Beklagte erfuhr durch Presseberichte von diesen Vorfällen. Nach Anhörung des Klägers kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.09.2016 fristlos. Nachfolgend kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 26.05.2017 zum 31.12.2017 ordentlich. Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht war nur die fristlose Kündigung, gegen die der Kläger sich mit seiner Kündigungsschutzklage wehrt. Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.

Die Kündigungsschutzklage hatte vor dem LArbG Düsseldorf Erfolg.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts waren die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens nicht gegeben. Allerdings könne auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn diese die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt. Dabei seien folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb.

In Anwendung dieser Grundsätze habe sich die fristlose Kündigung als unwirksam erwiesen. Zwar habe der Kläger bei der Beklagten Zugang zu gefährlichen Chemikalien. Diese seien bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse aber nicht verwandt worden. Hinzu komme, dass das Arbeitsverhältnis seit 1991 bestanden hatte. Auch wenn sich das Unternehmen der Beklagten in einem Chemiepark befinde, der generell von der Beklagten als sicherheitsrelevant eingestuft werde, rechtfertigten die außerdienstlichen Vorwürfe gegenüber dem Kläger in Ansehung seiner konkreten Arbeitsaufgabe, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung. Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung hatte die erkennende Kammer nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf diese hat sie dem weiteren Begehren des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung nicht entsprochen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Vorinstanz
ArbG Solingen, Urt. v. 02.03.2017 – 3 Ca 1389/16 lev
Quelle: Pressemitteilung des LArbG Düsseldorf v. 12.04.2018

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