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BGH bestätigt Freisprüche für Ex-Deutsche-Bank-Chefs

Der BGH hat die Freisprüche der früheren Deutsche-Bank-Chefs Rolf Breuer, Josef Ackermann und Jürgen Fitschen vom Vorwurf des versuchten Prozessbetrugs bestätigt.

Auslöser für das Urteil ist der jahrelange Rechtsstreit um die Insolvenz des inzwischen verstorbenen Medienunternehmers Leo Kirch. Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, in einem Zivilprozess gegen einen der Angeklagten und die Deutsche Bank AG bewusst falschen Sachvortrag in Anwaltsschriftsätzen veranlasst bzw. nicht unterbunden sowie auf Befragen durch das OLG München unwahre Angaben gemacht zu haben. Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans hätten sie hierdurch – im Ergebnis erfolglos – erreichen wollen, dass die an die Insolvenz eines Medienkonzerns anknüpfende Schadensersatzklage abgewiesen wird. Hintergrund der Schadensersatzklage war ein Interview eines der Angeklagten – dem damaligen Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG – mit Bloomberg TV im Jahr 2002, in dem er sich zur Finanzlage des Medienkonzerns geäußert hatte.
Das LG München I hat die Angeklagten von dem gegen sie erhobenen Vorwurf des versuchten Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Es hat sich insbesondere nicht davon überzeugen können, dass die Angeklagten in dem Zivilverfahren wahrheitswidrig vortragen lassen oder falsche Angaben machen wollten. Zugleich hat das Landgericht die Nebenbeteiligte Deutsche Bank AG freigesprochen, also gegen sie keine Geldbuße aufgrund von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ihrer Vorstandsmitglieder verhängt.

Der BGH hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Freisprüche von drei der ursprünglich fünf Angeklagten und gegen den Freispruch der Nebenbeteiligten richteten, als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des BGH enthält das angefochtene Urteil – was allein zu prüfen war – keinen Rechtsfehler. Das Landgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung sorgfältig und eingehend begründet, weshalb es von der Schuld der Angeklagten nicht überzeugt war. Die Beweiswürdigung sei tragfähig. Die Entscheidungsgründe wiesen keine Widersprüche, Lücken oder falschen rechtlichen Begründungsansätze auf.

Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.

Pressemitteilung des BGH Nr. 141/2019 v. 31.10.2019

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