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Betäubungsmittelstrafrecht

BGH hebt Urteil im Betäubungsmittelverfahren teilweise auf – Fehlerhafte Konkurrenzbeurteilung und lückenhafte Beweiswürdigung

BGH, Urteil vom 11. März 2026 – 2 StR 235/24

Der 2. Strafsenat des BGH hat mit Urteil vom 11. März 2026 unter dem Aktenzeichen 2 StR 235/24 das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. September 2023 (8 KLs 801 Js 27186/20) in wesentlichen Teilen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die zuungunsten der Angeklagten Bo und G eingelegt worden waren, wirkten gemäß § 301 StPO letztlich zugunsten der Angeklagten.

Sachverhalt

Gegenstand war ein umfangreicher Handel mit (S-)Methamphetamin. Der Mitangeklagte W nutzte den Angeklagten Bo als Kurierfahrer und die Angeklagte G als Lagerhalterin. Spätestens im Oktober 2020 bildeten die drei eine Bande. Das Landgericht verurteilte Bo zu sechs Jahren und G zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe – jeweils wegen Beihilfe zum (bandenmäßigen) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Einstufung beider Angeklagter als Gehilfen statt als Mittäter. Bo führte lediglich weisungsgebundene Transporttätigkeiten aus, G beschränkte sich auf Lagerung und Ausgabe. Beide erhielten keine feste Umsatzbeteiligung.

Jedoch stellte der Senat durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten fest. Das Landgericht hatte rechtsfehlerhaft jede Unterstützungshandlung als selbständige Beihilfetat gewertet, ohne die naheliegende Möglichkeit von Bewertungseinheiten zu erörtern. Ankäufe und zeitnahe Abverkäufe hätten als einheitlicher Güterumsatz geprüft werden müssen. Zudem war die Beweiswürdigung in den Fällen II.E.78 und II.E.80 lückenhaft: Die Interpretation verschlüsselter Nachrichten wies Widersprüche auf und bewegte sich im Bereich bloßer Vermutung.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung des BGH unter dem Aktenzeichen 2 StR 235/24 bekräftigt mehrere für die Verteidigungspraxis bedeutsame Grundsätze. Zum einen unterstreicht sie die Bedeutung der korrekten konkurrenzrechtlichen Einordnung bei Betäubungsmitteldelikten. Die Frage der Bewertungseinheit bei Beihilfehandlungen, die auf den Vertrieb einer einheitlich erworbenen Betäubungsmittelmenge bezogen sind, muss vom Tatgericht sorgfältig geprüft und erörtert werden. Zum anderen verdeutlicht das Urteil die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei der Interpretation verschlüsselter Kommunikation im Betäubungsmittelhandel. Das Tatgericht muss dabei konsistent vorgehen und darf nicht widersprüchliche Deutungsmuster anlegen. Schließlich bestätigt die Entscheidung die etablierte Rechtsprechung zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei Kurierfahrern und Lagerhaltenden im Betäubungsmittelhandel: Weisungsgebundene Transporttätigkeiten und bloße Lagerung ohne feste Umsatzbeteiligung begründen in der Regel lediglich eine Gehilfenstellung.

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