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BRAK-Stellungnahme 68/20 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat zu dem Mitte Oktober 2020 vom Bundesjustizministerium vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung (StPO) und zur Änderung weiterer Vorschriften kritisch Stellung genommen.

Der Entwurf verfolgt das Ziel, das Strafverfahren weiter an die sich wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen anzupassen, und will dazu u.a. das Ermittlungsverfahren modernisieren; er folgt auf Änderungen der StPO in den Jahren 2017 und 2019. Die BRAK vermisst u.a. eine Rechtfertigung dafür, mit der StPO eine der für den bundesrepublikanischen Rechtsstaat wesentlichen Verfahrensordnungen nach kurzer Zeit erneut an vielen Stellen ändern zu wollen. Dies berge die Gefahr, dass die Vielzahl der neuen Regelungen nicht mehr effektiv angewandt werden können.

Hinsichtlich der weiteren geplanten Änderungen sieht die BRAK sich veranlasst, darauf hinzuweisen, dass neben der „Bestrafung“ auch ein wohlausgewogenes Instrumentarium anderer gesetzlicher Rechtsfolgen existiert und dass in einem justizförmigen Verfahren all diejenigen freizusprechen sind, denen eine Schuld nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Zudem sei es auch aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Aufgabe der Strafrechtspflege, Beschuldigtenrechte zu wahren und den Beschuldigten nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens zu degradieren. Ein Teil der vorgesehenen Änderungen sei jedoch mit Beschneidungen von Beschuldigtenrechten verbunden, ohne dass eine überzeugende Begründung für deren Notwendigkeit erfolgt.

BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 20/2020 

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