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Bundesrat für Video-Anhörung im Strafvollzug

Der Bundesrat will die richterliche Anhörung von Strafgefangenen vor einer möglichen Entlassung auf Bewährung erleichtern: Künftig soll dazu der Einsatz von Videotechnik gesetzlich geregelt werden.

Am 03.07.2020 beschloss er, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Nach derzeitiger Rechtslage ist ein Verurteilter vor einer vorzeitigen Haftentlassung auf Bewährung durch ein Gericht grundsätzlich mündlich anzuhören. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Strafaussetzung auf Bewährung widerrufen werden soll.

Der Einsatz von Videokonferenztechnik ist bislang allerdings nicht ausdrücklich geregelt. Aus diesem Grund schlägt Niedersachsen eine Änderung der Strafprozessordnung vor, um die Möglichkeit einer Anhörung per Videokonferenz gesetzlich zu verankern: Das Gericht soll eine Videoübertragung anordnen können – sofern der oder die Verurteilte nicht widerspricht.

Der Bundesrat möchte damit das Verfahren vereinfachen – nicht nur in Corona-Zeiten: Befindet sich die betroffene Person in einer Justizvollzugsanstalt, muss sie für den Anhörungstermin per Gefangenentransporter zum zuständigen Gericht gebracht werden – in Flächenländern oft über viele Kilometer. Dadurch werden die Kapazitäten der Mitarbeiter im Justizvollzug gebunden, die die Fahrt organisieren, begleiten und für die Sicherheit sorgen müssen. Der Bundesrat erhofft sich von seinem Vorschlag deshalb Personal-, Zeit- und Kostenersparnis.

Er verweist darauf, dass auch in vielen anderen Bereichen der Justiz die Videokonferenz schon möglich ist, zum Beispiel bei der Zeugenvernehmung. Die Covid-19-Pandemie zeige anschaulich, wie wichtig und notwendig die Ausnutzung der technischen Möglichkeiten im Justizalltag sind.

Der Gesetzentwurf, den der Bundesrat am 03.07.2020 beschlossen hat, geht nun an die Bundesregierung. Diese kann dazu Stellung nehmen, bevor sie ihn zur Entscheidung an den Bundestag weiterleitet. Ob und wann sich die Abgeordneten mit dem Vorschlag der Länder befassen, ist offen: im Bundestag gibt es keine feste Fristen für Bundesratsinitiativen.

Weitere Informationen
PDF-Dokument Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPO (BR-Drs. 278/20 – PDF, 328 KB)

Quelle: Pressemitteilung des BR

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