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Das OLG Hamm hat entschieden, dass an einem Karfreitag der Film „Das Leben des Brian“ nicht öffentlich gezeigt werden durfte.

Der im Jahre 1950 geborene Betroffene ist Mitglied der Initiative „Religionsfreiheit im Revier“ und organisierte am Karfreitag, dem 18.04.2014, die öffentliche Vorführung des Films „Das Leben des Brian“ im sozialen Zentrum in der Josefstraße in Bochum. Der Film gehört nicht zu den Produktionen, die von den zuständigen Behörden als für eine Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind. Zu der der Öffentlichkeit zugänglichen Veranstaltung am 18.04.2014 erschienen ca. 55-60 Personen. Ihnen wurde der Film in den Abendstunden des Karfreitags in voller Länge gezeigt. Dem Betroffenen war bekannt, dass die Vorführung des Films an dem stillen Feiertag gegen das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen verstoßen würde.
Diesen Verstoß, es handelte sich um einen Wiederholungsfall, weil der Film von der Initiative bereits am Karfreitag des Vorjahres in vergleichbarer Weise öffentlich gezeigt worden war, ahndete die Stadt Bochum mit einem Bußgeld. Nach dem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch verurteilte das AG Bochum den Betroffenen am 15.12.2015 (37 OWi 78/15) wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen zu einer Geldbuße von 100 Euro. Der Betroffene beantragte, die Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche Urteil zuzulassen.

Das OLG Hamm hat den Antrag als unbegründet verworfen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts liegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nicht vor. Dem Betroffenen sei kein rechtliches Gehör versagt worden. Dass das Amtsgericht einen von ihm im amtsgerichtlichen Verfahren gestellten Beweisantrag abgelehnt habe, beruhe ersichtlich auf sachlichen Gründen und beinhalte keine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei auch nicht deswegen geboten, um das sachliche Recht durch eine obergerichtliche Entscheidung fortzubilden. Im vorliegenden Fall stelle sich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Das Feiertagsgesetz Nordrhein-Westfalen verbiete eindeutig auch die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt seien. Dass die in Frage stehende Regelung des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß sei, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls geklärt.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 02.06.2016

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