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Allgemeines Strafrecht

DAV-Stellungnahme 10/18 zur Aufhebung von § 219a StGB

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt die Forderung auf Streichung des § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft).

Der DAV hat zu den Gesetzesentwürfen der Fraktion „Die Linke“ vom 22.11.2017 in der BT-Drs. 19/93, dem Gesetzesentwurf der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 02.02.2018 in der BT-Drs. 19/630 und dem Gesetzesentwurf der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen vom 12.12.2017 in der BT-Drs. 761/17 jeweils mit dem Ziel der Änderung des Strafgesetzbuches durch Aufhebung von § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) Stellung genommen.

Der Strafrechtsausschuss unterstützt die in den Gesetzesentwürfen enthaltene Forderung auf Streichung des § 219 a StGB. Der Straftatbestand sei entbehrlich. Ausreichender Schutz sei – soweit erforderlich – über andere gesetzliche Vorschriften geben. Für den Fall aber, dass es nicht zu der geforderten Aufhebung des 219 a StGB kommen sollte, so seien zumindest die Worte „anbietet, ankündigt“ zu streichen. Diese minimale Korrektur der aktuellen Gesetzeslage sei rechtsstaatlich geboten und überfällig.

Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme des DAV Nr. 10/2018 v. 21.03.2018 (PDF, 57 KB)

Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 21.03.2018

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