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Allgemeines Strafrecht

DAV-Stellungnahme 12/18 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich gegen die Schaffung einer reinen Besitzstrafbarkeit gefälschter oder erschlichener unbarer Zahlungsmittel aus.

Aus Sicht der Europäischen Kommission macht die grenzüberschreitende Dimension von Betrugs- und Fälschungstaten im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln sowie die technologische Entwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs in den letzten Jahren eine Angleichung der Strafvorschriften der EU-Mitgliedstaaten in diesem Bereich erforderlich. Der hierfür bislang geltende Rahmenbeschluss 2001/413/JI wird von der Europäischen Kommission als nicht mehr zeitgemäß erachtet. Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (COM(2017) 489 final) sollen u.a. Straftaten im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung von Zahlungsinstrumenten und Informationssystemen (z.B. Phishing, Pharming und Hacking) sowie deren Vorbereitungstaten definiert und zum Teil ausgeweitet werden. Der Richtlinienvorschlag enthält zudem harmonisierte Begriffsbestimmungen für diesen Bereich (wie z.B. der Zahlungsinstrumente), Mindestschwellen für die Höchststrafen sowie Regelungen zur Zuständigkeit bei grenzüberschreitenden Betrugsfällen.

Der DAV spricht sich gegen besondere Zuständigkeitsregelungen und gegen die Schaffung einer reinen Besitzstrafbarkeit gefälschter oder erschlichener unbarer Zahlungsmittel aus. Ferner hält er die vorgesehene Ausweitung der Straftatbestände, etwa im Hinblick auf die Versuchsstrafbarkeit für nicht angezeigt und warnt ferner vor der Schaffung von Tatbeständen, die die Strafbarkeit weit in das Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung verlagern.

Quelle: Pressemitteilung des DAV v. 05.04.2018

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