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DAV-Stellungnahme 22/19 zur Umsetzung der Änderungs-RL zur 4. Geldwäsche-RL

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843) Stellung genommen.

Der Referentenentwurf enthält etliche Verschärfungen der geldwäscherechtlichen Pflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie den Anwaltsnotaren und Anwaltsnotarinnen. Die nachfolgende Stellungnahme beschränkt sich auf die insoweit relevanten Regelungsvorschläge.

Nach Ansicht des DAV stellen die in dem Referentenentwurf enthaltenen Änderungen ungerechtfertigte Eingriffe in die anwaltliche Schweigepflicht dar. Hingegen hält der DAV die in dem Entwurf enthaltene Klarstellung der Meldepflicht für Notare für zweckmäßig.

Die umfassende anwaltliche und notarielle Verschwiegenheitspflicht sei rechtsstaatlich unabdingbar. Die berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43 Abs. 2 BRAO beziehe sich dabei nach dem Gesetzeswortlaut auf alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufs bekanntgeworden sei. § 18 BNotO statuiert dies gleichermaßen für die Notare.

Der Referentenentwurf wolle die nach dem GwG bestehenden Schweigerechte für rechtsberatende Berufe von der berufsrechtlichen Schweigepflicht entkoppeln und höhle die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung in bedenklichem Maße aus. Sowohl nach § 6 Abs. 6 S. 3 GwG-E als auch nach § 43 Abs. 2 S. 1 GwG-E solle das anwaltliche Schweigerecht nur noch dann bestehen, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen beziehe, die der Rechtsanwalt im Rahmen der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten habe. Der Referentenentwurf entziehe damit zahlreiche Sachverhalte dem Schweigerecht, die der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nach dem Berufsrecht unterliegen. Zu nennen seien hier beispielsweise die Kenntniserlangung im Rahmen der Mandatsanbahnung und Sachverhaltsermittlungen im Rahmen von „Internal Investigations“.

Noch weiter gehe der Referentenentwurf, wenn er die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht im Rahmen der Beratung bei Immobilientransaktionen massiv einschränke. Die vorgesehene Änderung von § 43 Abs. 2 S. 2 GwG-E und die Einführung von § 43 Abs. 6 GwG-E drohe die Verschwiegenheitspflicht für Rechtsanwälte bei der Beratung im Zusammenhang mit Immobilientransaktionen im Vorfeld der Beurkundung vollständig aufzuheben.

Für die Notare sei die weitere Meldepflicht von Katalogsachverhalten dagegen vorsichtig zu begrüßen, da diese Immobilientransaktionen auch schon bisher in diverse andere Meldepflichten mündeten und der Notar damit der für ihn trotz erheblicher Bemühungen faktisch fast unmögliche Feststellung von Verdachtsfällen enthoben werden würde, ohne dass die Information hierüber geldwäscherelevant verloren gehen würde. Um den weiteren Aufwand für die Notare hingegen in Maßen zu halten, sollte sich die Meldepflicht allein auf die Meldung eines Sachverhaltes (z.B. Errichtung einer Urkunde) und allenfalls die in der Urkunde selbst enthaltener Daten beschränken. Da bereits jetzt den Beteiligten bekannt sei, dass diese Daten staatliche Stellen übermittelt werden, sei die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht der Notare hier als nicht so schwerwiegend anzusehen, als dass diese neue Meldepflicht als unverhältnismäßiger Eingriff abzulehnen wäre. In § 43 Abs. 6 GwG-E sollte jedoch klargestellt werden, dass die Meldung nach Abs. 6 die gesamte Meldepflicht bei Immobilientransaktionen nach GwG abdecke und es somit keiner weiteren Meldung bedürfe.

Die Etablierung einer Meldepflicht für Notare mache es damit jedoch überflüssig und im Hinblick auf Art. 12 GG unverhältnismäßig, auch die Rechtsanwälte in diese Meldepflicht einzubeziehen. Aufgrund der Formvorschriften des BGB bedürfe fast jede Immobilientransaktion der Einschaltung eines Notars. Erfolge eine Meldung nach § 43 Abs. 6 GwG-E durch den beurkundenden Notar, sei es nicht geboten, diese Sachverhalte gleichermaßen durch im Vorfeld beratende Rechtsanwälte ebenfalls zur Meldung kommen zu lassen – und dies zum Preis der Aufgabe der berufsprägenden Schweigepflicht des Rechtsanwalts auch bereits bei der Anbahnung und Beratung im Vorfeld einer Immobilientransaktion.

Des Weiteren wendet sich der Deutsche Anwaltverein gegen die geplante Änderung des § 56 GwG. Art. 1 Ziff. 42 des Referentenentwurfes sehe nun vor, durch eine kleine Veränderung im Obersatz des § 56 Abs. 1 GwG, d.h. durch den Austausch der Wörter „leichtfertig“ durch „fahrlässig“ für alle mehr als vierundsechzig Bußgeldtatbestände eine unangemessene strafrechtliche Verschärfung einzuführen. Sollte die Umsetzung erfolgen, wäre in Zukunft fast jeder Verstoß gegen die Regelungen des GwG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert, da das Erfordernis des fahrlässigen Handelns, das schon sehr früh angenommen werde, in der Praxis keine echte Hürde darstelle. Zudem sei nach der 4. EU-Geldwäscherichtlinie diese Verschärfung nicht erforderlich. Eine Sanktionierung im Vorsatz- oder Leichtfertigkeitsfall erfülle alle Voraussetzungen der Spezial- und Generalprävention.

Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme des DAV Nr. 22/2019 v. 03.06.2019 (PDF, 67 KB)

Pressemitteilung des DAV v. 03.06.2019

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