Aktuelles

Allgemein

DAV-Stellungnahme 47/20 zur Fristenharmonisierung im Revisionsverfahren

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat einen Reformvorschlag für eine Fristenharmonisierung im Revisionsverfahren sowie für die Einführung einer Protokollabsetzungsfrist vorgelegt.

Der DAV stellt fest, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen im Revisionsverfahren den Erfordernissen der Verfahrenswirklichkeit nicht mehr gerecht werden. Die Diskrepanz zwischen der einmonatigen, nicht verlängerbaren Revisionsbegründungsfrist und der sich nach der Dauer der Hauptverhandlung richtenden, keine Höchstgrenze kennenden Urteilsabsetzungsfrist, ist in Umfangsverfahren derart eklatant, dass eine effektive Verteidigung im Revisionsverfahren nahezu unmöglich ist.

Der Deutsche Anwaltverein erneuert daher seine bereits in der Vergangenheit erhobene Forderung, eine Anpassung der unterschiedlichen Fristen für Revisionsbegründung und Urteilsabsetzung vorzunehmen, um die Möglichkeit einer sachgerechten Revisionsführung zu gewährleisten.

Zudem fordert der DAV die zeitliche Reglementierung für die Fertigstellung des für verfahrensrechtliche Beanstandungen maßgeblichen Hauptverhandlungsprotokolls. Diese unterliegt nach geltendem Recht keiner Befristung.

Die Einführung einer Frist für die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls würde nicht nur eine effizientere Vorbereitung der Revision ermöglichen. Sie sei auch zur Gewährleistung der inhaltlichen Richtigkeit des Protokolls erforderlich, um die mit fortschreitendem Zeitablauf verschwimmende Erinnerung an das, was prozessual tatsächlich geschehen ist, als Fehlerquelle auszuschließen.

Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme des DAV Nr. 47/2020 v. 17.07.2020 (PDF, 135 KB)

Quelle: Pressemitteilung des DAV

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

captcha Bitte Code eintragen

* Die bezeichneten Felder sind Pflichtfelder.