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DAV-Stellungnahme 80/2020 zur geplanten StPO-Fortentwicklung

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften Stellung genommen.

Der DAV nimmt mit Verwunderung zur Kenntnis, dass trotz zweier größerer Reformgesetze zur Strafprozessordnung in den vergangenen Jahren mit dem nun vorliegenden Referentenentwurf erneut eine Anpassung des Strafverfahrens an „die sich ständig wandelnden gesellschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen“ für notwendig erachtet wird.

Inhaltlich kritisiert der DAV die erneute Ausweitung von Eingriffsbefugnissen unter Beschränkung von Beschuldigtenrechten.

Im Einzelnen wendet der DAV sich gegen die mit dem Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelungen zur Anpassung der Belehrungsvorschriften, zur Reform der Vernehmungsvorschriften, zur Legaldefinition des Verletzten sowie zu den Änderungen im Einziehungsrecht.

Die geplanten Änderungen der Belehrung und der Vernehmung von Beschuldigten sind dazu geeignet, Beschuldigtenrechte in nicht unerheblichem Maße zu beschränken.

Die vorgesehene Legaldefinition des Verletzten in der StPO hebt die bisherige gesetzgeberische funktionale Differenzierung zwischen den verschiedenen Betroffenen je nach prozessualer Stellung auf.

Dass der Gesetzentwurf darüber hinaus auch Änderungen im Einziehungsrecht vorsieht, überrascht besonders, da erst im Juni 2020 im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes grundsätzliche Änderungen im Einziehungsrecht vorgenommen wurden. Die geplanten Änderungen hält der DAV nicht nur für systemwidrig, sondern die beinhaltete Möglichkeit der Rückwirkung auch für verfassungswidrig.

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