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DAV-Stellungnahme Nr. 71/16 zur schleswig-holsteinischen Ausführungsregelung zur psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat zum Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (AGPsychPbG) der Landesregierung Schleswig-Holstein Stellung genommen.

Der Entwurf trifft nach Auffassung des DAV zahlreiche richtige Regelungen, um das der StPO bislang unbekannte Instrument der psychosozialen Prozessbegleitung für Schleswig-Holstein auszugestalten. Einige wichtige Ergänzungen und Konkretisierungen seien sinnvoll und angezeigt. Das gelte insbesondere für die Anforderungen an die praktische Berufserfahrung. Wesentlich wäre auch die Ergänzung der Aus- und Weiterbildungsinhalte um die Vermittlung hinreichender Kenntnisse, die eine unbewusste Einflussnahme auf die Aussagegenese der begleiteten Opfer vermeidet. Hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit sei eine Konkretisierung der Mitteilungspflichten vonnöten. Schließlich sollten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in einer Übergangszeit Anerkennungen von noch nicht (fertig) ausgebildeten psychosozialen Prozessbegleitern nur als Ausnahmeregelung und streng bedarfsorientiert erfolgen.

Der DAV wirbt darüber hinaus sehr für die Aufnahme einer Verschwiegenheitsverpflichtung. Zudem sollte nach Auffassung des DAV unbedingt eine Teilnahmepflicht an einer regelmäßigen Fortbildung und Supervision normiert werden. Einen nach Auffassung des DAV nicht gebotenen und gerechtfertigten Sonderweg geht Schleswig-Holstein, wenn als Regelvoraussetzung der Anerkennung die Beschäftigung des Prozessbegleiters bei einer in Schleswig-Holstein ansässigen Opferschutzeinrichtung gefordert wird.

Weitere Informationen
PDF-Dokument Stellungnahme des DAV Nr. 71/2016 v. 01.11.2016 (PDF – 200 KB)

Quelle: Pressemitteilung des DAV

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