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Der BGH hat entschieden, dass eine Strafmilderung durch einen Täter-Opfer-Ausgleich bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht möglich ist.

Der Angeklagte hatte sich im alkoholisierten Zustand in der Nacht vom 27. auf den 28.04.2012 im Stadtgebiet von Kronach eine Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert, hierbei u.a. eine Polizeibeamtin verletzt und verschiedene Fahrzeuge beschädigt. Eine Fahrerlaubnis hatte der Angeklagte nicht. Das LG Coburg hatte den Angeklagten deshalb zuletzt wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlichen Fällen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Sachbeschädigung unter Einbeziehung einer bereits rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und weiterhin eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren verhängt.
Die Verteidiger hatten das Urteil des LG Coburg maßgeblich mit der Begründung angegriffen, es läge ein Fall des „Täter-Opfer-Ausgleichs“ vor, weil der Anklagte der verletzten Polizeibeamtin das zuvor anerkannte Schmerzensgeld im Gerichtssaal übergeben und sich für sein Tun entschuldigt hatte. Dies habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Die Strafe hätte dann niedriger ausfallen müssen.

Der BGH hat das Urteil des LG Coburg bestätigt und eine hiergegen gerichtete Revision der beiden Verteidiger des Angeklagten verworfen.

Nach Auffassung des BGH ist eine Strafmilderung wegen eines „Täter-Opfer-Ausgleichs“ zu Recht nicht erfolgt. Ein solcher komme bei dem hier relevanten vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht in Betracht, weil diese Strafvorschrift nicht den einzelnen Verkehrsteilnehmer, sondern vielmehr allgemein die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs schützt. Es handele sich damit um ein sog. „opferloses“ Delikt, so dass auch ein „Täter-Opfer-Ausgleich“ nicht wirksam erfolgen kann.

Vorinstanz
LG Coburg, Urt. v. 03.02.2014 – 3 Ks 105 Js 3600/12
Pressemitteilung des LG Coburg v. 27.02.2015

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