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Die Praxis der Verteidigerbestellung durch den Richter – Ergebnisse der Umfrage

Die Praxis der Verteidigerbestellung durch den Richter – von der Rechtswirklichkeit der Beiordnung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO

Auf dem 30. Herbstkolloquium der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht in Berlin wurden die Ergebnisse der Forschungsstelle Recht und Praxis der Strafverteidigung der Goethe-Universität Frankfurt am Main durch Prof. Dr. Matthias Jan vorgestellt.

Es wurden die Problemfelder der Neuregelung in der Praxis des Strafverfahrens erörtert und sodann die Ergebnisse der Umfrage präsentiert.
Als Ergebnis der umfangreichen Erhebung (es wurden unter anderem alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht, ca. 3300 Mitglieder angeschrieben) möchte ich folgende Punkte, die mir wichtig erscheinen, und in einem Thesenpapier zusammengefasst wurden, kurz und ohne Anspruch auf Vollständigkeit darstellen:

  1. Die Beiordnung eines Verteidigers sollte auf den Vorführungstermin (§ 115 StPO) vorverlagert werden.
  2. Dem inhaftierten oder untergebrachten Beschuldigten muss das Recht eingeräumt werden, Informationen über den Verteidiger seines Vertrauens im Internet zu recherchieren.
  3. Durch eine geeignete Regelung (RiStBV pp.) muss klargestellt werden, dass Listen mit beiordnungsbereiten Verteidigern bei den Gerichten geführt und auch genutzt werden müssen. Hierbei sollten auch Kriterien festgehalten werden, die Voraussetzung für die Aufnahme in die Liste sind. Selbstredend ist dabei, dass diese Listen dem Beschuldigten auch zugänglich gemacht werden müssen.
  4. Richter sollten verpflichtet werden, im Einzelfall ermessensleitende Gründe für eine Beiordnung standardmäßig anonymisiert zu dokumentieren.
  5. Wenn der Beschuldigte vorschnell oder aus „Verlegenheit“ einen Verteidiger gewählt hat, oder keinen Wunsch geäußert hat, sollte ihm ein einmaliger Verteidigerwechsel bei Zustimmung des aktuellen und des „neuen“ Verteidigers möglich sein, sofern einer solchen Umbeiordnung kein wichtiger Grund entgegensteht. Dies sollte in § 143 StPO geregelt werden.

 

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