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DRB-Stellungnahme 22/18 zur Reform der Beförderungserschleichung nach § 265a StGB

Der Deutsche Richterbund (DRB) hat sich dafür ausgesprochen, Schwarzfahren auch künftig strafrechtlich zu sanktionieren, den Tatbestand des § 265a StGB aber einzuschränken.

Die Beförderungserschleichung nach § 265a StGB soll nur noch strafbar sein, wenn Zugangsbarrieren oder Zugangskontrollen überwunden oder umgangen werden.

„Wer technische Kontrollen durch Fahrkartenlesegeräte unterläuft oder sich Kontrollen durch das Personal entzieht, muss auch künftig mit einer Strafe rechnen“, sagte DRB-Präsidiumsmitglied Barbara Stockinger am 06.11.2018. „Mit seinem Reformmodell hält der DRB an der Strafbarkeit des Schwarzfahrens fest, will den Tatbestand aber auf Fälle strafwürdigen Unrechts beschränken.“ Wer einfach in einen Bus oder eine Bahn einsteige, ohne irgendeine Form der Täuschung zu begehen oder einen Schutz gegen Schwarzfahrten zu umgehen, sei nach dem Reformvorschlag des DRB nicht strafwürdig. Hier reichten zivilrechtliche Ansprüche der Verkehrsunternehmen aus, wie das erhöhte Beförderungsentgelt.

Das oft angeführte Argument, ohne eine Strafbarkeit dürften die Kontrolleure der Verkehrsbetriebe Schwarzfahrer nicht mehr festhalten, um deren Identität festzustellen, sei nicht stichhaltig. Denn auch das Zivilrecht sehe in § 229 BGB ein Festhalterecht vor. Der Vorschlag des DRB knüpfe an die Ursprungsidee des im vorigen Jahrhundert eingeführten § 265a StGB an, nach der die schlichte Inanspruchnahme einer Leistung ohne ein manipulatives Verhalten nicht strafbar sein sollte, weil es zu niederschwellig sei. In erster Linie seien die Verkehrsbetriebe gefordert, vorbeugend mehr gegen Schwarzfahren zu tun. Wirksame Zugangskontrollen der Unternehmen seien der beste Weg, um Schwarzfahrten mit Bahnen und Bussen effektiver zu verhindern, so Stockinger.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des DRB

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