Das Amtsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 28.04.2026 (Az. 166 Gs 767/24) festgestellt, dass die fortdauernde Durchsuchung in Form der Durchsicht sichergestellter elektronischer Geräte rechtswidrig ist (§ 98 Abs. 2 StPO analog).
Im zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte waren bei einer Wohnungsdurchsuchung am 11.09.2024 mehrere Geräte – darunter iPhones, ein Laptop, ein iPad und weitere Smartphones – nach § 110 StPO vorläufig sichergestellt und zur Durchsicht mitgenommen worden. Die Staatsanwaltschaft beauftragte ein externes Sachverständigenbüro mit der Auswertung, doch allein die Übersendung der Asservate an das Unternehmen erfolgte erst über zehn Monate nach Anweisung. Das Büro teilte daraufhin mit, der Abschluss der Begutachtung sei erst nach ca. 17–18 Monaten zu erwarten – rund 32 Monate nach der Sicherstellung. Eine Reaktion der Staatsanwaltschaft hierauf blieb aus.
Das Gericht stellte fest, dass seit Abgabe des Vorgangs an die Polizei keinerlei Sachleitung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt sei – weder Sachstandsanfragen noch eine Kommunikation mit dem Sachverständigenbüro. Erst auf Intervention der Verteidigung und Nachfrage des Gerichts habe die Staatsanwaltschaft erstmals im März 2026 Kontakt zum beauftragten Unternehmen aufgenommen. Zudem seien mehrere Geräte technisch gar nicht auslesbar, eines befinde sich im Auslieferungszustand, sodass bereits feststehe, dass eine Durchsicht keine beweisrelevanten Daten zum Vorschein bringen werde.
Das Amtsgericht betonte, dass selbst der Verdacht schwerster Delikte es nicht erlaube, statt zügiger Aufklärung auf die Macht des Faktischen zu setzen. Eine Verzögerung nach einem erheblichen Grundrechtseingriff sei dem Beschuldigten nur in engen Grenzen zuzumuten – jedenfalls nicht allein aufgrund allgemeiner Überlastung der Justiz. Das Verfahren sei seit geraumer Zeit vollständig zum Erliegen gekommen. Dem Antrag der Verteidigung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit war daher zu entsprechen.
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