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Freiheitsstrafen wegen Umweltstraftaten in Tongrube Möckern

Vor dem LG Stendal ist das Umweltstrafverfahren zur Tongrube Möckern (Jerichower Land) zu Ende gegangen: Es gab Freiheitsstrafen zwischen drei Jahren ohne Bewährung und elf Monaten mit Bewährung.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die beiden Hauptangeklagten als eingetragene oder faktische Geschäftsführer des verantwortlichen Unternehmens zwischen Juni 2005 und Mai 2006 ca. 170.000 Tonnen Abfall illegal in den ehemaligen Tagebau einlagern ließen. Entgegen einem vom Bergamt zugelassenen Sonderbetriebsplan, der lediglich die Verfüllung mit überwiegend mineralischen Stoffen gestattete, wurde auch Material mit mehr als 5% Glühverlust und mehr als 5% organischem Stoffanteil – insbesondere hausähnlicher Gewerbeabfall – verkippt. Dies führte zu einer Gefährdung von Boden und Wasser. Behörden mussten Kosten in Millionenhöhe aufwenden, um Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Darin sah das Landgericht einen unerlaubten Umgang mit Abfällen in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage. Weitere vier Angeklagte unterstützen in ihren Funktionen als kaufmännischer Geschäftsführer, Betriebsbeauftragter für Abfall und Entsorgung bzw. Vorarbeiter diese Taten und wurden daher als Gehilfen verurteilt.

Die Freiheitsstrafen im Einzelnen:
Hauptangeklagter E (faktischer Geschäftsführer): drei Jahre (ohne Bewährung)
Hauptangeklagter S (eingetragener Geschäftsführer): zwei Jahre (auf Bewährung)
Gehilfe R (kaufmännischer Geschäftsführer): ein Jahr und sechs Monate (auf Bewährung)
Gehilfe M (Betriebsbeauftragter für Abfall): ein Jahr und sechs Monate (auf Bewährung)
Gehilfe Schw (Vorarbeiter Tontagebau): ein Jahr (auf Bewährung)
Gehilfe Schu (Vorarbeiter Sortieranlage für Baustellenmischabfälle): elf Monate (auf Bewährung)

Um eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu kompensieren, gelten die Strafen bei allen Angeklagten in Höhe von vier Monaten als vollstreckt. Von einer Einziehung (Abschöpfung persönlicher Vermögensvorteile) sah das Landgericht ab, weil es nicht nachweisen konnte, in welchem Umfang sich die Angeklagten durch die Verfüllung der Tongrube bereichert haben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, binnen einer Woche (bis 07.08.2020, 24 Uhr) Revision zum BGH einzulegen.

Pressemitteilung des LG Stendal v. 30.04.2020

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