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Arztstrafrecht

Freispruch zu betrügerischen Abrechnungen von laborärztlichen Leistungen bestätigt

Der BGH hat den Freispruch im Fall des Vorwurfs des Betrugs im Zusammenhang mit der Abrechnung von laborärztlichen Leistungen bestätigt.

Die Staatsanwaltschaft hatte den beiden Angeklagten vorgeworfen, im Tatzeitraum zwischen 2004 und 2007 betrügerisch Abrechnungen von laborärztlichen Leistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen und diese dadurch um rund 79 Mio. Euro geschädigt zu haben. Nach dem Anklagevorwurf waren die Angeklagten vertretungsberechtigte Geschäftsführer eines Dienstleistungsunternehmens. Das Unternehmen bot u.a. die interdisziplinäre Beratung auf dem Gebiet der Laborrationalisierung, die Bereitstellung von medizinischen Laboreinrichtungen einschließlich Fach- und Wartungspersonal sowie die Systementwicklung im Laborbereich an. Es schloss mit mehreren, an verschiedenen Standorten angesiedelten Laborärzten Dienstleistungsverträge. Gegenüber den jeweils regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen traten die Betreiber der laborärztlichen Praxen als selbständige, niedergelassene Laborärzte auf und erklärten in ihren Abrechnungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen entweder ausdrücklich oder konkludent, die abgerechneten Leistungen – im sozialversicherungsrechtlichen Sinn – „in freier Praxis“ (vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 13 SGB V, § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV) erbracht zu haben. Die Anklage ging jedoch davon aus, dass die Laborärzte tatsächlich aufgrund der Verträge mit dem von den Angeklagten geführten Unternehmen und der tatsächlichen Handhabung dieser vertraglichen Beziehungen in einem Abhängigkeitsverhältnis standen, mithin Arbeitnehmer des Dienstleistungsunternehmens waren. Dann aber durften die tatsächlich ausgeführten ärztlichen Leistungen nicht als „in freier Praxis“ erbracht abgerechnet werden.
Von diesen Vorwürfen waren die Angeklagten vom LG Augsburg freigesprochen worden. Das Landgericht hatte sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die jeweils betroffenen Laborärzte in einem ausreichenden Maße „frei“ im Sinne des Sozialversicherungsrechts waren. Da sie deshalb laborärztliche Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen durften, fehlte es nach der Überzeugung des Landgerichts bereits an für die Verwirklichung des Betrugstatbestands (§ 263 StGB) erforderlichen Täuschungshandlungen.

Der BGH hat die dagegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und damit die Freisprüche bestätigt.

Nach Auffassung des BGH weist die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts nach den dafür geltenden Prüfungsmaßstäben keine Rechtsfehler auf. Insbesondere enthielten die beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts keine Lücken oder Widersprüche. Das Landgericht habe auch keine überspannten Anforderungen an den Nachweis der für den Betrugstatbestand erforderlichen Täuschungshandlungen gegenüber den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen gestellt. Die Freisprüche seien damit rechtskräftig.

Vorinstanz
LG Augsburg, Urt. v. 13.01.2016 – 9 KLs 501 Js 113815/08

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 112/2017 v. 12.07.2017

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