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Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

Bis zum 24.11.2021 war die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Apotheke zwecks Digitalisierung nicht strafbar. Die Bundesregierung hat letztes Jahr nachgeschärft und seit dem 24.11.2021 ist der § 279 StGB am Start, der folgenden Wortlaut hat:

§ 279 StGB
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 279 StGB stellt somit das Gebrauchen eines inhaltlich falschen Zeugnisses selbstständig unter Strafe.

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