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Allgemeines Strafrecht

Geldstrafe aus Verurteilung im Sal. Oppenheim-Verfahren bestätigt

Der BGH hat die Entscheidung des LG Köln, das den Angeklagten wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Geldstrafe von insgesamt 495.000 Euro verurteilt hatte, bestätigt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gewährte der Angeklagte als Geschäftsführer einer Gesellschaft in den Jahren 1999 bis 2005 insgesamt 24 Darlehen i.H.v. 50.000 DM bis zu 380 Mio. Euro. Weder die Gesellschaft noch der Angeklagte persönlich verfügten über die notwendige Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften. Der Angeklagte ging davon aus, eine solche nicht zu benötigen, hätte die Erlaubnispflichtigkeit seiner Darlehensgeschäfte aber erkennen können.
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 5.500 Euro, insgesamt also 495.000 Euro verurteilt.

Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten den Schuldspruch auf vorsätzliche Tatbegehung geändert und die Revision ansonsten verworfen.

Nach Auffassung des BGH ist, anders als durch das Landgericht entschieden, der Irrtum des Angeklagten als – vermeidbarer – Verbotsirrtum zu qualifizieren, der den Vorsatz des Angeklagten unberührt lässt. Aufgrund dessen sei der Schuldspruch auf vorsätzliches unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften umzustellen gewesen. Diese Änderung wirke sich auf die verhängte Strafe nicht aus.

Die von dem Angeklagten geltend gemachten Verfahrensrügen und die weiteren mit der Sachrüge erhobenen Beanstandungen hatten keinen Erfolg.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren insgesamt rechtskräftig abgeschlossen.

Vorinstanz
LG Köln, Urt. v. 09.07.2015 – 116 KLs 2/12

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 119/2018 v. 18.07.2018

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