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Gesetzentwurf zur Verbesserung der Information über Schwangerschaftsabbruch vorgelegt

Die Koalitionsfraktionen haben den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch vorgelegt.

Hintergrund ist das Verbot der Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch in § 219a StGB, wonach auch die Information darüber strafbar sein kann. Für Frauen, die einen straffreien Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen wollen, könne es daher heute problematisch sein, Informationen über Ärzte sowie Krankenhäuser und Einrichtungen zu erhalten, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, heißt es in dem Entwurf (BT-Drs. 19/7693 – PDF, 563 KB). Ziel des Entwurfs sei daher die Verbesserung der Information von Frauen, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen sowie Rechtssicherheit für Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Gleichzeitig solle das Verbot der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch erhalten bleiben, um das Rechtsgut des ungeborenen Lebens zu schützen.

Laut Entwurf soll § 219a in einem neuen Absatz 4 um einen weiteren Ausnahmetatbestand ergänzt werden. Danach dürfen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen zukünftig auch öffentlich ohne Risiko der Strafverfolgung darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a StGB durchführen. Sie sollen darüber hinaus weitere Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch durch Hinweis – insbesondere durch Verlinkung in ihrem Internetauftritt – auf entsprechende Informationsangebote neutraler Stellen, die im Gesetz ausdrücklich benannt werden, zugänglich machen dürfen. Außerdem solle durch eine Änderung im Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) sichergestellt werden, dass es zukünftig eine von der Bundesärztekammer zentral geführte Liste mit Ärztinnen und Ärzten sowie Krankenhäusern und Einrichtungen gibt, die mitgeteilt haben, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Diese Liste enthalte auch Angaben über die dabei jeweils angewendeten Methoden.

juris-Redaktion
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 160 v. 13.02.2019

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