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Allgemeines Strafrecht

Kein zweiter Prozess gegen Joachim Wolbergs

Das LG Regensburg hat die Eröffnung eines zweiten Hauptverfahrens gegen den Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, Joachim Wolbergs, wegen Spenden des Immobilienzentrums Regensburg (IZ) an den SPD-Ortsverein Stadtsüden aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit abgelehnt.

In seinem Beschluss hat das Landgericht festgestellt, dass bei allen Anklagepunkten eine untrennbare Verknüpfung mit Tatvorwürfen besteht, die schon Gegenstand der seit 24.09.2018 vor der Wirtschaftsstrafkammer des LG Regensburg laufenden Hauptverhandlung wegen Spenden des Bauteams Tretzel (BTT) aus den korrespondierenden Zeiträumen sind. Die Annahme einer solchen prozessualen Tatidentität führe bei sukzessiver Anklageerhebung für das erst später angerufene Gericht zu einem Verfahrenshindernis (Befassungsverbot). Eine Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft Regensburg vom 04.10.2018 wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen und Bestechlichkeit sei daher aus Rechtsgründen unterblieben.

Die Beurteilung der Zusammengehörigkeit mehrerer potentiell strafbarer Verhaltensweisen eines Beschuldigten könne im Einzelfall – so auch hier – sehr kompliziert sein. Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit Zuwendungen, die ein Amtsträger von verschiedenen, unabhängig voneinander leistenden natürlichen und/oder juristischen Personen entgegengenommen haben solle, dürften im Prinzip, von möglichen Konflikten mit dem Beschleunigungsgebot abgesehen, einer Nachprüfung in separaten strafgerichtlichen Verfahren unterzogen werden. Dagegen komme eine gesonderte Prozessführung nicht in Betracht, wenn inhaltliche Bezüge im Raum stünden, deren Ausblendung einen einheitlichen Lebenssachverhalt unnatürlich aufspalten würde. Als verbindendes Element zwischen den inkriminierten Spenden von BTT und IZ erachtete das LG Regensburg nach den Beschlussgründen die laut Anklage unrichtige Erfassung in den jeweils einheitlich erstellten Jahresrechenschaftsberichten der (Bundes-)SPD. Diese seien allesamt Stoff des Wirtschaftsstrafkammerprozesses.

Aus ähnlichen Erwägungen hatte die Wirtschaftsstrafkammer in der Hauptverhandlung des Parallelverfahrens am 04.02.2019 darauf hingewiesen, dass bezogen auf die vereinnahmten und verbuchten Spenden der Firma BTT pro Kalenderjahr maximal von einem Fall des Verstoßes gegen das Parteiengesetz in Tateinheit mit Vorteilsannahme ausgegangen werden könnte. Ein tateinheitliches Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen spreche nach allgemeiner Dogmatik regelmäßig für das Vorliegen einer einzigen prozessualen Tat. Ausnahmen seien in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nur für einzelne Deliktsgruppen anerkannt, die in den beiden Strafverfahren gegen Joachim Wolbergs keine Rolle spielten. Nach der rechtlichen Bewertung des Landgerichts entfaltet der vor der Wirtschaftsstrafkammer schwebende Prozess gegen den Oberbürgermeister somit Sperrwirkung für eine Verhandlung über die Anklage vom 04.10.2018. Ein neuerliches Hauptverfahren wurde im Hinblick auf das daraus resultierende Befassungsverbot nicht eröffnet. Bei Eingreifen eines Befassungsverbotes ist jede Form von Sachentscheidung (Verurteilung oder Freispruch) unzulässig. Ob die in der Anklage vom 04.10.2018 gegen Joachim Wolbergs erhobenen Tatvorwürfe berechtigt seien oder nicht, könne deshalb in diesem Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Soweit dem Oberbürgermeister zur Last gelegen habe, bei der Anmietung einer Privatwohnung vergütungspflichtige Vermittlungsleistungen des IZ unentgeltlich in Anspruch genommen zu haben, sei jedoch eine Richtigstellung veranlasst: Nachermittlungen im Zwischenverfahren hätten ergeben, dass auch den anderen Mietern der von Joachim Wolbergs bezogenen Wohnanlage seitens des IZ keine Maklercourtagen berechnet worden seien. Der Oberbürgermeister habe also, was die Provisionsfreiheit der Wohnungsvermittlung betreffe, keinerlei Sonderbehandlung erfahren. Die wirkliche Sachlage weiche demzufolge in einem für die Strafbarkeit möglicherweise nicht unwesentlichen Aspekt zugunsten des Beschuldigten von den der Anklage zugrundeliegenden Prämissen ab.

Der Beschluss des LG Regensburg ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, innerhalb einer Woche ab Zustellung sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens einzulegen. Zuständiges Beschwerdegericht ist das OLG Nürnberg.

Quelle: Pressemitteilung des LG Regensburg Nr. 2/2019 v. 11.03.2019

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