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Keine Entschädigung für ehemaligen Beschuldigten wegen überlanger Verfahrensdauer

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Strafverfahren von zehn Monaten Dauer keinen Anspruch auf Entschädigung für ehemaligen Beschuldigten begründet.

Im Dezember 2011 ist das Gesetz über den Rechtschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in Kraft getreten. Danach steht den Rechtsuchenden bei einer Verletzung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer ein Anspruch auf Ersatz der daraus entstehenden Nachteile zu. Zuständig für die Verfahren sind die Oberlandesgerichte, für den Bezirk des OLG Oldenburg der 15. Zivilsenat. Hier wird das Oberlandesgericht ausnahmsweise nicht als Berufungs- oder Beschwerdegericht gegen Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte, sondern selbst erstinstanzlich tätig. Hierzu teilt das Oberlandesgericht noch mit, dass im Bezirk nur in sehr wenigen Fällen Ansprüche auf Nachteilsausgleich geltend gemacht worden seien. Auf einen Nachteilsausgleich sei in einem Fall erkannt worden.

Der aus Lohne stammende Kläger begehrte vom Land Niedersachsen die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro, weil ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren aus seiner Sicht zu lange gedauert hatte. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hatte Anfang Juli 2011 auf Grund einer Strafanzeige des Präsidenten des LSG Niedersachsen-Bremen gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung und anderer Straftaten eingeleitet. Das Verfahren wurde in der Folgezeit auf den Verdacht einer weiteren, durch ein Schreiben des Klägers vom 29.12.2011 begangenen Beleidigung ausgeweitet. Mit Verfügung vom 06.06.2012 schloss die Staatsanwaltschaft Oldenburg die Ermittlungen ab und beantragte beim AG Vechta wegen Beleidigung in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Bedrohung, den Erlass eines Strafbefehls.

Das OLG Oldenburg hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist eine rechtstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht zu erkennen und die Rüge des Klägers bezog sich allenfalls auf die Dauer des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Die maßgebliche Dauer des Ermittlungsverfahrens betrage hier lediglich zehn Monate. Es komme nach der Rechtsprechung des BGH auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers vom Ermittlungsverfahren an. Diese Kenntnis habe er durch die Ladung zur polizeilichen Vernehmung im August 2011. In der Folgezeit sei das Verfahren ordnungsgemäß und zeitgerecht gefördert worden. Es sei insbesondere ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des damaligen Beschuldigten, heutigen Klägers eingeholt worden. Allein die Erstellung dieses Gutachtens habe mehr als zwei Monate in Anspruch genommen. Darüber hinaus waren auswärtige Zeugen zu vernehmen und zeitintensive Reaktionen auf wiederholte Eingaben des Klägers im Ermittlungsverfahren notwendig.

Das Urteil ist nicht anfechtbar.

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