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Kölner Stadtarchiv-Prozess: Keine neue Hauptverhandlung gegen angeklagten Polier

Das LG Köln hat in dem aus dem Ursprungsverfahren abgetrennten Strafverfahren um den Einsturz des Kölner Stadtarchivs am 03.03.2009 entschieden, dass gegen den angeklagten und gesundheitlich schwer beeinträchtigten Polier keine neue Hauptverhandlung mehr stattfinden wird.

Dies werde dazu führen, dass das Landgericht mit Eintritt der absoluten Verjährung mit Ablauf des 02.03.2019 das Strafverfahren gegen den Angeklagten nach § 206a StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen wird. Die Tat könne dann für diesen Angeklagten nicht mehr verfolgt werden. Für ihn gelte im vollen Umfang die Unschuldsvermutung, so das Landgericht.

Nach Auffassung des Landgerichts ist die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der Angeklagte (wieder) verhandlungsfähig ist, noch nicht abschließend geklärt, wobei aus seiner Sicht manches für eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten spreche. Das LG Köln hat weiter ausgeführt, dass es angesichts dessen und vor dem Hintergrund der drohenden absoluten Verjährung die Durchführbarkeit der Hauptverhandlung unter Zugrundelegung des gesundheitlichen Zustands des Angeklagten geprüft habe, der es erlaube, an zwei Tagen pro Woche jeweils von ca. 10 – 16 Uhr zu verhandeln, unterbrochen durch eine Mittagspause von ca. einer Stunde. Hierbei handele sich in etwa um den Umfang, der vor der schweren Erkrankung des Angeklagten, die zur Abtrennung des Verfahrens und zur Aussetzung der Hauptverhandlung gegen ihn geführt habe, möglich gewesen sei. Dass er nunmehr in größerem Umfang verhandlungsfähig sein könne, erscheine angesichts des zeitweise akut lebensbedrohlichen Gesundheitszustands fernliegend.

Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die durchgeführte Hauptverhandlung im ersten Stadtarchivverfahren des Landgerichts in erheblichem Umfang Sachkunde in dem Bereich des Spezialtiefbaus vermittelt habe und sich insbesondere auch daraus ein Potential zur Verkürzung der noch zumal nur noch gegen einen Angeklagten zu führenden Hauptverhandlung ergebe, sei nach Prüfung der Sachlage bei vollkommen ungestörtem Verlauf der Hauptverhandlung ein Verhandlungsaufwand von 15 – 20 Tagen unvermeidlich. Eine noch kürzere Hauptverhandlung erscheine angesichts des immensen Verfahrensstoffs nicht möglich, die Hauptverhandlung im ersten Verfahren habe 48 Tage gedauert. Tatsächlich sei jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bedarf an Sitzungstagen deutlich höher liege als diese 15-20 Hauptverhandlungstage; dies wegen einer Vielzahl von Faktoren, insbesondere des Gesundheitszustands des Angeklagten, Anträgen der Verteidigung sowie Verhinderungen von Zeugen und/oder Sachverständigen.

Eine ausreichende Anzahl von Sitzungstagen stünde bis zum Eintritt der absoluten Verjährung aber nicht mehr zur Verfügung. Selbst wenn die Hauptverhandlung bereits am 05.12.2018 erneut starten könne, stünden dem Landgericht lediglich noch 22 Sitzungstage zur Verfügung. Dies wäre mit aller Wahrscheinlichkeit zu wenig. Hinzu komme, dass ein Beginn der Hauptverhandlung bereits am 05.12.2018 angesichts des abzuklärenden Zustandes des Angeklagten, der zu berücksichtigenden Fristen und der erforderlichen Vorbereitung der Hauptverhandlung, die wegen ihres deutlich anderen Zuschnitts auch anders aussehen müsse als im ersten Stadtarchivverfahren, nicht mehr möglich sei. Ferner sei auch nicht klar, ob alle notwendigen Verfahrensbeteiligten zu den möglichen 22 Hauptverhandlungsterminen überhaupt zur Verfügung stünden.

Aus diesen Gründen habe das Landgericht letztlich die Frage verneint, ob gegen den Angeklagten die Hauptverhandlung vor Ablauf der absoluten Verjährung noch sinnvoll möglich sei.

Die Entscheidung, die Sache nicht zu terminieren, ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar.

Das Verfahren gegen einen weiteren Angeklagten vor der 10. großen Strafkammer im Stadtarchivkomplex bleibe vorläufig eingestellt, weil er weiterhin verhandlungsunfähig sei.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des LG Köln Nr. 17/2018

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