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Betäubungsmittelstrafrecht

Medizinalcannabis am Steuer: Telemedizinische Verschreibung reicht – kein persönlicher Arztkontakt erforderlich

Eine telemedizinisch ausgestellte Cannabisverschreibung ist im Straßenverkehrsrecht ausreichend, um sich auf die Medikamentenausnahme des § 24a Abs. 4 StVG zu berufen – ein persönlicher Arztbesuch ist dafür nicht zwingend erforderlich. Dies entschied das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 30. Juli 2026 (Az. 2 ORbs 85/26) und hob damit eine Verurteilung des Amtsgerichts Königs Wusterhausen auf. Das Gericht folgte damit der bereits vom OLG Hamm (Beschl. v. 28.04.2026, Az. III-5 ORbs 87/26) entwickelten obergerichtlichen Linie und festigte diese weiter.

Der Betroffene wurde am 03.05.2025 mit einem THC-Wert von 7,2 ng/ml im Blutserum am Steuer kontrolliert. Er hatte Cannabis auf ärztliche Verschreibung wegen einer seit der Kindheit diagnostizierten ADHS-Erkrankung eingenommen, wobei die Verschreibung telemedizinisch und ohne persönlichen Arztkontakt erfolgt war. Das Amtsgericht Königs Wusterhausen wertete dies als unzureichend, da es gerade in der Probezeit und während der Einstellungsphase einer solchen Medikation eine persönliche Konsultation für unerlässlich hielt. Es verhängte 500 € Bußgeld sowie ein einmonatiges Fahrverbot – obwohl eine gültige ärztliche Verschreibung vorlag.

Das OLG Brandenburg widersprach dieser Auslegung deutlich. § 24a Abs. 4 StVG enthält keine Vorgabe, wonach die Verschreibung zwingend nach einer persönlichen Konsultation zu erfolgen hat. Der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung, der eine solche Pflicht künftig einführen soll, ist bislang nicht in Kraft getreten – und kann daher keine Grundlage für eine Verurteilung bilden. Solange geltendes Recht keine persönliche Vorstellung beim Arzt verlangt, darf dies auch nicht über den Umweg der Bußgeldrechtsprechung eingeführt werden.

Entscheidend ist zudem: Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Befunderhebung liegt allein beim Arzt, nicht beim Patienten. Wer keine konkreten Hinweise auf eine fehlerhafte oder missbräuchliche Verschreibung hat, darf darauf vertrauen, dass diese den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht – und genießt damit den vollen Schutz der Medikamentenklausel. Zusätzliche, im Gesetz nicht vorgesehene Anforderungen an den Patienten zu stellen, wäre zudem mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG kaum vereinbar.

Die Entscheidung wurde aufgehoben; das Amtsgericht Königs Wusterhausen muss neu verhandeln.

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