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„Nürburgring 2009“: Verfahrenseinstellung aufgehoben

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass das Strafverfahren gegen einen Schweizer Staatsbürger wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Projekts „Nürburgring 2009“ fortgesetzt wird.

Das LG Mainz hatte mit Beschluss vom 09.05.2018 das gegen den Schweizer Staatsbürger geführte Strafverfahren eingestellt. Das Landgericht war der Auffassung, die dem Angeklagten vorgeworfenen beiden Fälle der Urkundenfälschung (jeweils Herstellen und Gebrauch eines gefälschten Schecks) unterlägen nicht dem deutschen Strafrecht. Die Taten seien nicht im Inland begangen worden. Die Verfahrenseinstellung wurde durch die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.

Das OLG Koblenz hat die Verfahrenseinstellung aufgehoben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts besteht hinsichtlich beider angeklagten Taten auch im Inland ein Tatort. Damit sei deutsches Strafrecht anwendbar. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei für die Bestimmung des Tatortes nicht allein die erste Übergabe der Schecks, welche jeweils im Ausland erfolgte, maßgebend. Vielmehr begründe auch jede Weitergabe einer gefälschten Urkunde einen Tatort, wenn die Weitergabe von vornherein vom Tatplan und Vorsatz des Täters umfasst war. So verhalte es sich hier.

Nach der Beweislage spreche vieles dafür, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, dass die gefälschten Schecks letztlich bei einer deutschen Bank eingereicht werden. Im Falle des ersten übergebenen Schecks sei es auch tatsächlich zu dessen Einreichung bei der Rheinland-Pfalz Bank in Mainz gekommen, wodurch ein Tatort in Mainz begründet worden sei. Im Falle des zweiten übergebenen Schecks sei es zwar nicht mehr zur Einreichung gekommen, weil zwischenzeitlich die fehlende Deckung des ersten Schecks bekannt geworden sei. Insoweit sei jedoch maßgeblich, dass nach der Vorstellung des Angeklagten sich die von der Tat ausgehende Gefahr gerade in Deutschland realisieren sollte.

Das Verfahren wird daher fortzusetzen sein.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 02.10.2018

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