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Reform des Sexualstrafrechts

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht beschlossen.

Mit dem neuen Gesetzentwurf soll künftig u.a. verhindert werden, dass Nacktbilder insbesondere von Kindern und Jugendlichen verbreitet oder mit diesen Geschäfte gemacht werden. Daher soll künftig die unbefugte Herstellung oder Verbreitung solcher Bilder unter Strafe gestellt wird. Mit den Neuregelungen wird auch ein besserer Schutz vor dem sogenannten „Cybermobbing“ beabsichtigt. Zudem sollen Sexualstraftaten künftig später verjähren.

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:

1. Verlängerung im Verjährungsrecht (Ruhen der Verjährung bei Sexualdelikten bis zum 30. Lebensjahr des Opfers; Ausdehnung auf weitere Straftaten, § 78b StGB), Anhebung der Altersgrenze in der verjährungsrechtlichen Ruhensregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auf das 30. Lebensjahr des Opfers und Aufnahme der Straftaten nach § 180 Abs. 3, § 182 und § 237 StGB in diese Vorschrift

Bislang ruht die Verjährung bis zum 21. Lebensjahr des Opfers. Mit der Änderung werden die Belange von Opfern von Sexualdelikten stärker berücksichtigt. Schwere Sexualdelikte, die einer Verjährungsfrist von 20 Jahren unterliegen, können damit zukünftig nicht mehr vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren, selbst wenn das Opfer zur Tatzeit minderjährig war.

2. Strafbarkeit der unbefugten Herstellung, Weitergabe und Verbreitung von Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder von Bildaufnahmen unbekleideter Personen, insbesondere von Kindern, auch außerhalb von Wohnungen oder geschützten Räumen (§ 201a StGB)

In Ergänzung der Strafbarkeit von Herstellung, Weitergabe, Verbreitung sog. „Posing“-Bilder nach §§ 184b, 184c StGB (s. Ziff. 4) wird künftig auch die Herstellung, Weitergabe und Verbreitung von Nacktaufnahmen insbesondere von Kindern und Jugendlichen unter Strafe gestellt, die unter Verletzung deren Persönlichkeitsrechten entstanden sind. Erfasst wird damit auch das Austauschen von Kinder- /Jugendnacktbildern in sog. „Tauschbörsen“.

3. Erweiterung der Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und von Jugendlichen um weitere Verhältnisse sozialer Abhängigkeit (§ 174 StGB)

U.a. werden damit künftig auch die Fälle erfasst, bei denen es sich bei dem Täter um den Vertretungslehrer des Opfers handelt.

4. Strafbarkeit des sog. Posings (ausdrückliche Aufnahme der „Wiedergabe von ganz oder teilweise unbekleideten Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ in den Begriff der kinder- und jugendpornographischen Schriften in §§ 184b, 184c StGB)

Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung (d.h. es ist auch bislang schon strafbar), dass Bilder von Kindern / Jugendlichen in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung unter den Begriff der „pornographischen Schriften“ fallen. Künftig wird es aber nicht mehr erforderlich sein, dass die Körperhaltung aktiv eingenommen wird, d. h. auch Bilder von schlafenden Kindern in einer solchen Körperhaltung sind zukünftig strafbar.

Quelle: juris GmbH

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