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Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bei Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung

Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung bei den Ermittlungsmaßnahmen Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) und Online-Durchsuchung geantwortet.

Nach der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 19/2306 – PDF, 103 KB) auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/1810 – PDF, 152 KB) sind für die Maßnahmen der Quellen-TKÜ als auch der Online-Durchsuchung entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG Erhebungs- und Verwertungsverbote gesetzlich geregelt worden. Beide Maßnahmen dürfen laut Strafprozessordnung nicht durchgeführt werden, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass dadurch ausschließlich Erkenntnisse aus dem Bereich der privaten Lebensgestaltung erlangt werden“, wie die Bundesregierung darin ausführt, Dabei sei jeweils eine „Subsumtion anhand der konkreten Einzelfallumstände vorzunehmen“.

Werden im Rahmen der Durchführung der Maßnahmen Erkenntnisse über den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung erlangt, dürfen diese den Angaben zufolge nicht verwertet werden. Aufzeichnungen seien unverzüglich zu löschen. Bei der Online-Durchsuchung sei, soweit wie möglich, technisch sicherzustellen, dass Daten aus dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung nicht erhoben werden. „Sind solche Informationen dennoch erlangt worden, sind diese unverzüglich zu löschen oder von der Staatsanwaltschaft dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen, dessen Entscheidung für das weitere Verfahren bindend ist“, heißt es in der Vorlage weiter.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 357 v. 01.06.2018

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