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Strafbarkeit krimineller Handelsplattformen im Internet

Die Bundesregierung will das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet unter Strafe stellen.

Ein Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/28175 – PDF, 808 KB) sieht die Einführung eines neuen Straftatbestands im Strafgesetzbuch vor. Dieser solle ausschließlich Plattformen erfassen, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Begehung von bestimmten Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern. Daneben werde auch ein Straftatbestand für das wissentliche oder absichtliche Bereitstellen von Server-Infrastrukturen für entsprechende Handelsplattformen geschaffen.

Neben der Einführung der neuen Straftatbestände sollen zugleich effektive Ermittlungsmöglichkeiten zur Aufklärung der vorgenannten Straftaten geschaffen werden. Dazu sollen die Qualifikationstatbestände in die Straftatenkataloge der Telekommunikationsüberwachung, der Onlinedurchsuchung und der Verkehrsdatenerhebung aufgenommen werden, so dass alle an diese Kataloge anknüpfenden Ermittlungsmöglichkeiten grundsätzlich eröffnet werden. Über den Entwurf berät der Bundestag am Freitag, 16. April 2021, in erster Lesung.

Wie die Bundesregierung in dem Entwurf schreibt, finden sich im Internet nicht nur Plattformen mit rechtmäßigen Angeboten, sondern auch solche, auf denen verbotene Gegenstände und Dienstleistungen und selbst Menschen zum Zwecke der Ausbeutung gehandelt werden. Das Angebot auf diesen kriminellen Plattformen umfasse neben Menschen unter anderem Betäubungsmittel, Waffen, Falschgeld, gefälschte Ausweise und gestohlene Kreditkartendaten. Der Handel mit verbotener Pornografie wie beispielsweise Kinderpornografie erfolge vielfach auf eigens dafür geschaffenen Plattformen. Die Strafverfolgungsbehörden müssten die Möglichkeit haben, diesem Phänomen konsequent und effektiv zu begegnen.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 446

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