Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 26.03.2026 (Az. 2 ORs 13/26) ein Urteil des Amtsgerichts Schwelm teilweise aufgehoben. Dort war ein Autofahrer wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt und mit einem dreimonatigen Fahrverbot belegt worden. Anlass war ein Streit im Straßenverkehr: Der Angeklagte soll dem Zeugen dicht aufgefahren sein und sinngemäß gesagt haben „Weißt du, wer ich bin? Ich finde deine Familie“.
Der Angeklagte legte Revision ein und beschränkte diese auf den Vorwurf der Bedrohung. Damit hatte er beim OLG Hamm Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts trägt der Satz für sich genommen keine strafbare Bedrohung nach § 241 StGB. Strafbar ist nur, wer eine hinreichend bestimmte rechtswidrige Tat – etwa gegen Leib oder Leben – ankündigt. Bloße situationsbedingte Beschimpfungen oder unklare Andeutungen genügen nicht. Da die Äußerung nur „sinngemäß“ festgestellt wurde und offenließ, welche konkrete Tat gemeint war, fehlte es an einer tragfähigen Grundlage. Auch Feststellungen zum Vorsatz fehlten.
Ebenso wenig lag eine Nötigung nach § 240 StGB vor. Zwar kann dichtes Auffahren eine Nötigung darstellen, dafür ist aber eine Zwangswirkung von gewisser Dauer nötig. Zudem muss die Einschüchterung des anderen Fahrers gezielt gewollt (Zweck) und nicht bloß Folge des Fahrens sein. Feststellungen zu Dauer und Strecke fehlten hier.
Auch die Beweiswürdigung war lückenhaft: Die Einlassung des Angeklagten wurde nicht wiedergegeben, und die widersprüchlichen Zeugenangaben wurden nicht umfassend gewürdigt.
Schließlich beanstandete das OLG das Fahrverbot nach § 44 StGB. Das Gericht muss die Wechselwirkung von Haupt- und Nebenstrafe bedenken und darlegen, ob die Strafzwecke schon durch die Geldstrafe erreicht werden und ob das Fahrverbot wegen besonderer wirtschaftlicher Belastung entfallen muss.
Der Fall wurde an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.
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