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StVV-Stellungnahme zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren

Die Strafverteidigervereinigungen (StVV) haben zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren Stellung genommen.

Die vorliegende Stellungnahme befasst sich mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Die Stellungnahme beschäftigt sich dabei im Schwerpunkt mit den vorgesehenen Änderungen des Jugendgerichtsgesetzes. Soweit durch den Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung auch Änderungen an Systematik, Voraussetzungen und Verfahren der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafrecht bewirkt werden, wird hier nur zu den jugendstrafrechtlichen Spezifika Stellung genommen und im Übrigen auf die Stellungnahme der StVV zu diesem Gesetzentwurf der Bundesregierung verwiesen. Die hiesige Stellungnahme beruht in wesentlichen Teilen auf der Stellungnahme der StVV vom 06.12.2018 zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren, deren Kritikpunkte im bisherigen Gesetzgebungsprozess im Wesentlichen unbeachtet blieben.

Der Gesetzentwurf sei auch weiterhin grundsätzlich zu begrüßen. Er setze in wesentlichen Teilen die Vorgaben der EU-Richtlinie 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 v. 21.05.2016, S. 1), korrekt um. Der Gesetzgeber sei dabei auch weiterhin nicht der Versuchung erlegen, das Schutzniveau des Jugendgerichtsgesetzes dort herabzusetzen, wo die Vorgaben der umzusetzenden EU-Richtlinie hinter dem Status Quo des Jugendgerichtsgesetzes zurückblieben. Besonders positiv hervorzuheben sei dabei die Tatsache, dass die Vorgaben der Richtlinie gleichermaßen für Jugendliche und Heranwachsende umgesetzt werden.

Pressemitteilung der StVV v. 21.10.2019

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