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Tragen einer Tasche mit Aufschrift „FCK CPS“ stellt Beleidigung dar

Das AG München hat entschieden, dass der Aufdruck „FCK CPS“ auf einem Gegenstand, der gut sichtbar gegenüber bestimmten Polizeibeamten eingesetzt wird, eine strafbare Beleidigung darstellt.

Eine 19-jährige Studentin nahm am 05.09.2014 an einer Kundgebung der „Bürgerinitiative Ausländerstopp“ in München teil. Sie trug eine schwarze Umhängetasche mit sich, die in großen Lettern mit der Aufschrift „FCK CPS“ bedruckt war. Die Studentin hielt die Tasche für die Umgebung gut sichtbar in den Händen, so dass auch ein bei der Versammlung eingesetzter Polizeibeamter den Schriftzug wahrnahm. Diese Aufschrift steht für den beleidigenden Ausdruck „Fuck Cops“. Die Studentin wollte mit dem Tragen dieser Tasche ihre Missachtung gegenüber der Polizei ausdrücken.

Ein Polizeibeamter, der zum Schutz der Kundgebung mit seinen Kollegen eingesetzt war, hat zunächst die junge Frau angesprochen, ihr erklärt, dass der Schriftzug eine Beleidigung darstellt und sie aufgefordert, die Tasche zu verdecken. Er drohte ihr auch eine Anzeige an, wenn der Schriftzug noch einmal offen sichtbar getragen werde. Zunächst hielt sich die junge Frau an die Anweisung, indem sie ihre Jacke über die Tasche hängte. Kurze Zeit später jedoch sei die Jacke wieder entfernt und der Schriftzug auf der Tasche deutlich sichtbar gewesen. Dies geschah in unmittelbarer Nähe von mehreren Polizeibeamten, die gerade mit Versammlungsteilnehmern diskutierten. Einer dieser Polizeibeamten und dessen Dienstvorgesetzter stellten daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung. Die Studentin wurde wegen Beleidigung angeklagt. In der Verhandlung vor dem AG München räumte sie ein, die Tasche getragen zu haben und von einem Polizeibeamten auf ihr strafbares Verhalten aufmerksam gemacht worden zu sein. Sie habe die Tasche im Internet bestellt und dort auch recherchiert, dass es einen Beschluss des OLG Nürnberg gäbe, dass das Tragen einer Tasche mit dieser Aufschrift nicht strafbar sei.

Das AG München hat die Studentin wegen der Beleidigung eines Polizeibeamten nach Jugendstrafrecht zu einer Arbeitsauflage von 32 gemeinnützigen Arbeitsstunden verurteilt.

Nach Auffassung des AG München ist der Aufdruck auf der Tasche dem Wortsinn nach eine Beleidigung und sie richtete sich auch gegen konkret eingesetzte Personen. Das habe der Studentin spätestens bewusst werden müssen, als sie von dem Polizeibeamten angesprochen wurde wegen der Tasche. Auch sei es ihr gerade darauf angekommen, die in ihrer unmittelbaren Nähe stehenden Beamten zu erreichen. Die Androhung der Strafanzeige durch einen der Polizeibeamten habe ihr deutlich vor Augen geführt, dass ihr Verhalten beleidigend ist und auch strafbar. Bei der Höhe der Ahndung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Studentin bereits einmal wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetzt auffällig geworden ist. Schwer wiege die Tatsache, dass die Tasche bei einer Demonstration in Anwesenheit von Demonstranten und Gegendemonstranten getragen wurde und damit ein Konfliktpotential in sich trug. Die bewusste Diffamierung der zum Schutz der Demonstrationsteilnehmer aufgestellten Polizeibeamten sei in dieser Situation als besonders verwerflich zu bewerten, so das AG München.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 17.08.2015

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