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Verfahren beendet: Staatsanwaltschaft gibt Unterlassungserklärung zu Kachelmann ab

Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat sich vor dem VGH Mannheim verpflichtet, zukünftig nicht mehr zu behaupten, dass sich an einem Messer, das sie als Beweismittel im Strafverfahren gegen Jörg Kachelmann verwandte, dessen DNA-Spuren befänden.

Daraufhin erklärten die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt.

Gegen Wetterexperte Jörg Kachelmann (Kläger) wurde ab dem Jahr 2010 ein Strafverfahren geführt, in dem ihm eine mit einem Messer erzwungene Vergewaltigung seiner früheren Lebensgefährtin zur Last gelegt wurde. Der Kläger wurde mit Urteil des LG Mannheim vom 07.10.2011 vom Tatvorwurf freigesprochen. Im Oktober 2012 wurde an die Staatsanwaltschaft Mannheim eine Presseanfrage gestellt, in der sie um Stellungnahme zu Vorwürfen gebeten wurde, die der Kläger gegen sie in einem damals zur Veröffentlichung anstehenden Buch erhoben hatte. Die Staatsanwaltschaft nahm zu diesen Vorwürfen Stellung und machte hierbei u.a. Angaben zu den an dem Messer gefundenen DNA-Spuren. Diese Stellungnahme wurde in einer Fernsehsendung auszugsweise zitiert. Der Kläger war der Auffassung, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft stelle eine unwahre und unvollständige Tatsachenbehauptung dar, weil sie beim Zuschauer den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, die Spurenlage belaste ihn. Der Kläger forderte die Staatsanwaltschaft Mannheim deshalb zunächst außergerichtlich auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, was diese u.a. mit der Begründung ablehnte, die von ihr erteilte Presseauskunft sei zutreffend gewesen.
Das VG Karlsruhe hatte die vom Kläger anschließend erhobene Klage gegen das Land Baden-Württemberg abgewiesen. Der VGH Mannheim hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, woraufhin das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt wurde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem VGH Mannheim am 27.07.2017 hat die Vertreterin des Beklagten (Land Baden-Württemberg) erklärt, dass das beklagte Land es unterlassen wird, im Hinblick auf den Kläger zu behaupten, zu veröffentlichen, zu verbreiten oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen: „Richtig ist, dass an dem Griff des Messers DNA-Spuren festgestellt wurden, die von einer männlichen Person stammen und mit der DNA-Typisierung des Herrn K. [Kläger] übereinstimmen“.

Daraufhin erklärten der Kläger und der Beklagte das Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Verfahren ist damit beendet.

Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 31/2017 v. 28.07.2017

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