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Verurteilung wegen Beschaffung von geheimen NATO-Unterlagen rechtskräftig

Der BGH hat entschieden, dass die Verurteilung eines ehemaligen Angestellten der NATO, der geheime Unterlagen an fremde Geheimdienste verkaufen wollte, zu einer Haftstrafe von sieben Jahren zu Recht erfolgt ist.

Der Angeklagte war als Zivilangestellter im Datenverarbeitungs- und IT-Bereich der NATO – im Hauptquartier der Alliierten Luftstreitkräfte für Zentraleuropa in Ramstein – beschäftigt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verschaffte er sich den unbeschränkten Zugang zu einer Reihe von geheimhaltungsbedürftigen Dateien, deren Kenntnis durch Unbefugte die Sicherheit der NATO gefährden konnte und die nach der Würdigung des Gerichts als Staatsgeheimnisse anzusehen sind. Diese Daten wollte er einem Angehörigen eines fremden Geheimdienstes zuspielen. Der Versuch, sich weitere Daten zu verschaffen, scheiterte an der Aufmerksamkeit eines Mitarbeiters.
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen landesverräterischer Ausspähung sowie wegen Versuchs der landesverräterischen Ausspähung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen die Verurteilung hat sich der Angeklagte mit einer Reihe von Verfahrensrügen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen gewandt.

Der für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des BGH hat die Revision des Angeklagten verworfen.

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