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Verurteilungen von Geschäftsleitern einer bayerischen Kreissparkasse wegen Untreue bestätigt

Der BGH hat die Verurteilungen von Geschäftsleitern einer bayerischen Kreissparkasse wegen Untreue überwiegend bestätigt.

Das Landgericht hat einen früheren Vorstandsvorsitzenden einer Kreissparkasse, den Bankkaufmann B., und den damaligen Vorsitzenden des die Aufsicht über den Vorstand ausübenden Verwaltungsrats, den Landrat K., wegen Untreue in jeweils mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar den Angeklagten B. zu einem Jahr sechs Monaten und den Angeklagten K. zu elf Monaten; die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte B. in den Jahren 2009 bis 2012 wiederholt mit Mitteln der Kreissparkasse Ausgaben getätigt, die nicht deren Zwecken dienten. So reisten die Angeklagten mit ihren Ehefrauen und anderen Verwaltungsratsmitgliedern für über 70.000 € auf Kosten der Kreissparkasse nach Wien und Stubai und übernachteten in Fünf-Sterne-Hotels. Mit Geldern der Kreissparkasse bestritt der Angeklagte B., selbst passionierter Jäger, als „Spende“ Ausgaben für den Schießstand eines Tiroler Jagdverbands über 13.500 €. In einem anderen Fall ließ der Angeklagte B. die Kreissparkasse die Kosten für eine private Geburtstagsfeier eines Verwaltungsratsmitglieds in Höhe von rund 30.000 € bezahlen. Schließlich verteilte der Angeklagte B. an seine Kollegen in Verwaltungsratssitzungen Geschenke. Das Landgericht ging von einem Gesamtschaden von rund 250.000 € aus.

Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten B. blieb überwiegend erfolglos. Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte B. habe nur persönliche Präferenzen verfolgt und dadurch seine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Kreissparkasse verletzt, war frei von Rechtsfehlern. Allein in den Fällen, in denen der Angeklagte B. auf Bitte des Angeklagten K. die Kreissparkasse jeweils die Kosten für ein Abschlussessen nach überregionalen Zusammenkünften der Landräte bezahlen ließ, hat der Bundesgerichtshof beide Angeklagten freigesprochen. Da diese Abendessen auch dem Erfahrungsaustausch der Landräte dienten, standen die Ausgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Landkreises, der Träger der Kreissparkasse ist. Die Kreissparkasse kam insoweit ihrer gesetzlichen Aufgabe nach, den Landkreis im regionalpolitischen Bereich zu unterstützen.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft waren teilweise erfolgreich. Das Landgericht hatte den Angeklagten B. von weiteren Vorwürfen, Gelder der Kreissparkasse durch eine Spende anlässlich eines Naturschutzprojekts, durch Geschenke für das Büro des Landrats K. sowie durch Weihnachtsgeschenke an Kollegen aus dem Verwaltungsrat und dem Vorstand veruntreut zu haben, freigesprochen. Dies hielt der Nachprüfung nicht stand: Die Spenden ließen keinen unternehmerischen Zweck erkennen. Bei den Geschenken hat das Landgericht nicht bedacht, dass es um Zuwendungen innerhalb der Leitungsorgane der Kreissparkasse ging und sie damit von vornherein – anders als bei Spenden zur Förderung des Ansehens der Kreissparkasse – nicht deren Interessen dienten. Aus den gleichen Gründen hat der Freispruch des Angeklagten K. in den Fällen keinen Bestand, in denen er die an ihn gerichteten Geschenke annahm.

Hingegen drang die Staatsanwaltschaft nicht mit ihrer Beanstandung durch, der Angeklagte B. hätte infolge der Geschenke zu den Verwaltungsratssitzungen und der Ausrichtung der Geburtstagsfeier auch wegen Vorteilsgewährung als Vorstufe einer Bestechung sowie der Angeklagte K. infolge der Annahme der Geschenke wegen Vorteilsannahme verurteilt werden müssen. Die landgerichtliche Beweiswürdigung enthielt insoweit keine Rechtsfehler.

Vorinstanz:
Landgericht München II – Urteil vom 8. April 2019 – W5 KLs 64 Js 31544/14.

Pressemitteilungen des BGH Nr. 98/2021

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