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Vier Referentenentwürfe zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen

Mit vier Referentenentwürfen bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen konkret vor.

Es handelt sich um die Verordnungen zur Bundesstrafaktenführung, Strafaktenübermittlung, Dokumentenerstellung und -übermittlung sowie zur Strafakteneinsicht.

Die Strafaktenführungsverordnung soll auf Grundlage von § 32 Abs. 2 Satz 1 StPO Musterrechtsverordnung für Bund und Länder sein und nur Akten im Sinne klassischer Justizverfahrensakten betreffen. Regeln soll sie insbesondere, welche Arten elektronischer Informationen zu speichern sind und dass ein Abbild der Akte im PDF-Format zu erzeugen ist, welches die Grundlage der elektronischen Akteneinsicht bilden soll.

Die Strafaktenübermittlungsverordnung soll die Übermittlung von elektronischen Akten zwischen Strafverfolgungsbehörden regeln. Sie korrespondiert mit der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung, die neben Gerichten und Strafverfolgungsbehörden auch für solche Strafverfolgungsbehörden gelten soll, die nicht justizaktenführende Stelle wie etwa die Polizeien sind; sie soll sie auch in Bußgeldverfahren und in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzug gelten.

In der Strafakteneinsichtsverordnung sollen Details der elektronischen Akteneinsicht geregelt werden, insbesondere die Bereitstellung über das bundesweit einheitliche Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder.

Die BRAK hat eine Arbeitsgruppe aus ihren Ausschüssen Strafrecht und Elektronischer Rechtsverkehr gebildet, die sich eingehend mit den Entwürfen befassen wird.

BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 14/2019

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