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Zweckverfehlung des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung?

Aus Sicht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erfüllt das am 29.11.2018 verabschiedete Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung seinen Zweck nicht.

Die Rechte von inhaftierten Angeklagten im Revisionsverfahren werden dadurch aus Sicht des DAV nicht gestärkt. Mit dem Gesetz breche der Gesetzgeber seine Umsetzungspflicht hinsichtlich der EU-Richtlinie 2016/343. Sie sehe vor, dass der Angeklagte während allen Verfahrensabschnitten anwesend sei.

Dem Gesetz nach liege es künftig im Ermessen des Revisionsgerichts, ob der inhaftierte Angeklagte in der Revisionsverhandlung anwesend sein müsse. Dies müssten der Angeklagte und sein Verteidiger jedoch eigenverantwortlich bewerten. Es dürfe nicht im Ermessen des Gerichts stehen. Der ursprüngliche Referentenentwurf hatte diese Regelung nicht vorgesehen.

Nach bestehender Rechtslage habe ein Angeklagter keinen Anspruch darauf, in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht anwesend zu sein. Mit dem nun verabschiedeten Gesetz sei deshalb keine Verbesserung der bestehenden Rechtslage verbunden. Der DAV spricht sich dafür aus, dass Angeklagte in Haft und Angeklagte in Freiheit im Revisionstermin die gleichen Rechte erhalten.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des DAV Nr. 30/2018 v. 30.11.2018

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